Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst stellt sich die Frage wer Anspruchsinhaber ist.
Soweit Sie mitteilen haben Sie bei der „Musterring GmbH" Ware bestellt bzw. hat diese Ware bestellt. Gleichwohl hat diese einen Anspruch auf eine geldwerte Forderung gegen Sie welche Sie mit der entsprechenden Rechnung gegen Sie geltend macht.
Demzufolge ist nach hiesiger Einschätzung auch die GmbH als juristische Person Anspruchsinhaber. Die Anspruchsinhaberschaft der Privatperson scheidet nach meiner Einschätzung grundlegend aus.
Insofern ist die Privatperson auch nicht zur Geltendmachung der Forderung gegenüber Ihnen berechtigt. Es sei denn, dass der Anspruch auf diesen übergegangen wäre z.B. in Form einer Abtretung. Diesen Umstand müsste der Antragsteller aber auch beweisen.
Was mich jedoch wundert ist die von Ihnen geschilderte Tatsache, dass Sie einen Ratenzahlungsvertrag mit dem Anspruchsinhaber abgeschlossen haben und die vereinbarten Raten auch entsprechend leisten.
Sofern daher die Forderung durch Sie anerkannt worden ist und getilgt wird, ist m.E. die Geltendmachung der Forderung mittels eines Mahnbescheides unseriös bzw. vereinbarungswidrig, da jedenfalls ein Anlass dafür aufgrund des Anerkenntnisses und der Tilgung nicht besteht.
Außer die Ratenzahlung wäre ins Stocken gekommen und die Gegenseite will die Forderung vor der Verjährung schützen, was ich jedoch Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen kann. Gleichwohl aber bleibt es bei der Tatsache, dass dann auch nur der richtige Anspruchsinhaber die Forderung geltend machen kann und dies ist vorliegend die GmbH.
Warum Ihr Mädchenname dort angegeben ist, kann ich nicht nachvollziehen. Richtigerweise muss der Name angegeben sein, den Sie auch in der Bestellung angegeben haben. Ein falscher Name würde den Mahnbescheid unwirksam machen, wenngleich Sie den Namen nicht mehr tragen.
Jedoch sollte dies mit Vorsicht genossen werden, denn schließlich wurde der Bescheid Ihnen ja auch zugestellt, sodass eine wirksame Zustellung zunächst erfolgt ist.
Angesichts der Tatsache der Ratenzahlungsvereinbarung und Tilgung, sowie m.E. die falsche Anspruchsinhaberschaft durch die Privatperson würde ich Ihnen empfehlen einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid fristwahrend zu fertigen, denn die Angelegenheit ist sehr bedenkenswert.
Den Widerspruch müssen Sie auch nicht begründen. Falls es infolgedessen zu einem Klagverfahren kommen sollte, sollten Sie die entsprechenden oben bezeichneten Einwendungen erheben um damit die bedenkenswerte Forderung abzuwehren, da ich einen berechtigten Anlass für eine Klageerhebung nicht erkennen kann, sehen die Chancen oberflächlich betrachtet gut aus für Sie zu Recht die Klage abzuweisen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Erst mal danke für die schnelle Antwort!
Ich bin Teil einer GbR und es ist eine Dienstleistung die bei mir bestellt wurde.
Es besteht "keine Rückforderung" seitens der Firma "Musterring" GmbH über die Summe und demzufolge auch keine Ratenzahlungsvereinbarung.
Die Privatperson (der Kooperationspartner jener Firma) (wohl einer der Partner der Gemeinschaftspartnerkasse)
fordert das Geld zurück.
Ist der Widerspruch trotzdem korrekt?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage kann ich bedauerlicherweise nicht ganz nachvollziehen, da diese meines Erachtens etwas im Widerspruch zur eigentlichen Frage steht.
Wenn ich es richtig zusammenfasse wurde bei Ihnen eine Dienstleistung bestellt. Für diese Dienstleistung wurde Ihnen auch Lohn gezahlt.
Da Sie die Dienstleistung nicht oder nicht wie geforderet erbringen können, fordert der Besteller nunmehr den gezahlten Betrag zurück.
Diesen können Sie jedoch nicht zweifelsohne in einem Betrag erstatten, sodass Sie zwar ohne Ratenzahlungsvereinbarung, aber gleichwohl tilgend die Forderung abzahlen.
Wenn dies so zutreffend ist, dann ändert sich damit nichts an den obigen Ausführungen und Sie sollten gleichwohl Widerspruch einlegen, denn Anspruchsberechtigt ist die GmbH, d.h. nur diese kann die Forderung geltend machen, wenn diese Ihre Dienstleistung bestellt hat und den zurückzuerstattenden Betrag gezahlt hat.