Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn es bereits einen Titel für dieselbe Forderung gibt, ist die erneute Geltendmachung unzulässig. In diesem Fall sollten Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Dann muss dies Gegenseite, wenn sie den Anspruch weiterverfolgen will, in das streitige Verfahren übergehen und die Anspruch schriftlich begründen. Sie können dann - ggf. über einen Anwalt - vortragen, dass bereits ein Titel existiert und Klagabweisung beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-