Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Teilrücknahme Ihres Widerspruches ist formlos möglich.
Sie müssten nur gegenüber dem Mahngericht schriftlich angeben, dass Sie den Widerspruch als Teilwiderspruch behandelt haben möchten und sich Ihr Widerspruch auf den Zinsanspruch beschränkt.
Das Mahngericht wird dieses dem Gläubiger mitteilen; dieser kann dann einen Vollstreckungsbescheid wegen der Hauptforderung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php