Die Schwester meines Großvaters hat laut Testament ihm das Grundstück inkl. Wohnhaus sowie anteiliges Vermögen hinterlassen. Der Rest des Vermögens wird anteilig auf meine Großmutter, die Kinder meiner Großvaters und weitere entfernte Verwandte aufgeteilt.
Mein Großvater der erste in der gesetzlichen Erbfolge, da bei seiner Schwester weder Eltern, noch Mann am Leben sind. Kinder waren keine vorhanden.
Nun wurde von enfernten Verwandten Widerspruch für das Testament eingelegt. Dies geschah mit Hinblick auf eine altes Testament, in dem diese angeblich besser gestellt worden wären. Im Widerspruch wird die geistige Verfassung der Schwester in Frage gestellt und damit die Gültigkeit des Testaments in Frage gestellt.
Mein Großvater würde das Haus schnellstmöglich verkaufen, muss aber nun auf den Ausgang des Widerspruchs warten.
Meine Frage. Sollte dem Widerspruch statt gegeben werden, wird dann das Testament für ungültig erklärt und mein Großvater wird Alleinerbe oder wird evtl. auf das vorherige Testament zurückgegriffen?
Wenn das letzte Testament rechtswirksam angefochten werden würde, würde das alte Testament wiederaufleben und seine Rechtswirkungen entfalten.
Im Prozess über die Wirksamkeit des alten Testamentes dürfte es aber in der Regel schwierig werden zu beweisen, dass die Geschäftsfähigkeit fehlte, die Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testamentes ist, wenn nicht zu Lebzeiten ärztliche Gutachten dies bestätigt haben.
Rückfrage vom Fragesteller27. November 2011 | 14:17
Hallo Herr Salzwedel,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich nehme an im zweiten Abschnitt meinen Sie mit "altem" Testament, das aktuell angefochtene?
Ich nehme an, einen Zeitrahmen für solch ein Widerspruchs-Verfahren lässt sich nicht festlegen?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. November 2011 | 14:35
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte die Formulierung.
In der Tat habe ich im zweiten Abschnitt das neue Testament gemeint.
Der Zeitrahmen eines solchen Verfahrens kann sich nur sehr schwer vorherbestimmen lassen, in Abhängigkeit der Arbeitsbelastung des Gerichts und auch der Rechtsmittel, die noch einglegt werden können.
Wenn sich für Sie noch weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch direkt per Email anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Sonntag!