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Widerrufsrecht Onlineplattform

7. September 2015 19:46 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


20:24

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um eine rechtliche Frage zum umgehen des Widerrufrechts bei Kaufverträgen.

Folgendes fiktives Szenario:

Ich, bzw. mein Unternehmen ist Händler von gebrauchten Münzen (Münzen zum Zweck des Sammelns und der Wertanlage). Im Folgenden geht es immer um die selbe Art Münzen.

Ich will für diese Münzen eine Online-Handelsplattform einrichten. Dabei soll sich der Preis für gebrauchte Münzen nach Angebot und Nachfrage richten.

Das heißt, wollen an einem Tag mehr Leute die gleiche Münze kaufen als verkaufen steigt der Preis nach einem festgelegten System.
Ich lasse mir grundsätzlich die gebrauchten Münzen zuschicken, prüfe diese und schicke sie dem neuen Käufer zu.
Das gleiche passiert mit dem Geld, ich ziehe den Kaufbetrag vom Käufer ein und leite es abzüglich einer Provision an den Verkäufer weiter.

Das Problem: da sich der Preis täglich ändert, macht es keinen Sinn ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Kann ich hier rechtlich rein als Vermittler auftreten der die gebrauchte Ware prüft und gewährleistet, dass der Kaufbetrag ausgetauscht wird ohne ein Widerrufsrecht garantieren zu müssen, da der eigentliche Kaufvertrag zwischen Privatleuten geschlossen wird?
Das heißt, bleiben der private Verkäufer und der private Käufer die beiden Partner zwischen denen der Kaufvertrag zustande kommt trotz Überprüfung meinerseits?
Auch sollen dem Käufer die Daten des Verkäufers verborgen bleiben und umgekehrt!
Wenn zum Beispiel eine Person 10 Münzen verkauft und diese auf 10 Käufer aufgeteilt werde, die jeweils eine Münze kaufen wollen, kann es bei größeren Mengen schwierig werden jedem Käufer dem entsprechenden Verkäufer zuzuordnen.

Oder kann das Widerrufsrecht umgangen werden indem das System der Preisfindung als Auktion definiert wird?
Die Preisfindung soll wie folgt funktionieren: Angenommen 10 Leute wollen an einem Tag eine Münze zu einem bestimmten Preis kaufen aber nur 5 verkaufen. 5 Käufern kann dadurch an diesem Tag eine Münze verkauft werden.
Da die Nachfrage das Angebot übersteigt, steigt der Preis nach einer festen Formel am nächsten Tag um zum Beispiel 2 %.
Kann dieses System rechtlich als Auktion gelten und kann somit ein Widerrufsrecht umgangen werden?

Gibt es eine andere Möglichkeit dieses System rechtssicher! umzusetzen?

Besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

7. September 2015 | 21:10

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie lediglich Vermittler sind und auch wenn Sie die Waren noch prüfen, so besteht dann kein Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer Verbraucher ist.
Die Vermittlungstatigkeit hat, wie beispielsweise auch bei eBay, keine Auswirkung auf die entsprechenden Rechte, da der Vertrag nur zwischen Verkäufer und Käufer zustande kommt.

Allerdings müssten Sie die Verkäuferdaten preisgeben, da Sie sonst gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstoßen würden und somit selbst als Vertragspartei angesehen würden. Insofern bestünde dann auch wieder gegenüber Verbrauchern ein Wiserrufsrecht, welches sich auch nicht durch eine "Auktion" umgehen ließe, da im Internet kein "Zuschlag" im klassischen Sinn erfolgt. Es wäre eine Umgehung, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Ihr Prinzip kann daher umgesetzt werden, sofern den jeweiligen Vertragspartnern ihr Gegenüber, zumindest nach dem Kauf, bekannt sind.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2015 | 16:00

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

da die Zahlung und der Versandt über mein Konto bzw. meine Adresse laufen hat ein Käufer/Verkäufer zunächst keine Veranlassung die Daten des anderen Vertragspartners zu überprüfen. Müssen diese automatisch, also ohne Aufforderung mitgeteilt werden? Oder kann ich diese Auskunft nur nach expliziter Anfrage geben. Ich als Betreiber versuche die privaten Daten der Nutzer so gut wie möglich zu schützen. Welche Daten müssten im Zweifel zwingend dem Käufer/Verkäufer mitgeteilt werden? Die grundsätzliche Offenlegung wäre aufwendig, z.B. wenn ein Käufer 10 Münzen von 10 unterschiedlichen Verkäufern erwirbt.

Besten Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2015 | 20:24

Sehr geehrter Fragesteller,

die Daten können Sie erst nach Aufforderung preisgeben, müssen das nicht im Vorfeld machen, solange es keine Veranlassung dazu gibt und können somit die Daten möglichst noch unter Verschluss halten.

Dann wären Sie auch kein Vertragspartner und müssen kein Widerrufsrecht einräumen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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