Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie lediglich Vermittler sind und auch wenn Sie die Waren noch prüfen, so besteht dann kein Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer Verbraucher ist.
Die Vermittlungstatigkeit hat, wie beispielsweise auch bei eBay, keine Auswirkung auf die entsprechenden Rechte, da der Vertrag nur zwischen Verkäufer und Käufer zustande kommt.
Allerdings müssten Sie die Verkäuferdaten preisgeben, da Sie sonst gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstoßen würden und somit selbst als Vertragspartei angesehen würden. Insofern bestünde dann auch wieder gegenüber Verbrauchern ein Wiserrufsrecht, welches sich auch nicht durch eine "Auktion" umgehen ließe, da im Internet kein "Zuschlag" im klassischen Sinn erfolgt. Es wäre eine Umgehung, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Ihr Prinzip kann daher umgesetzt werden, sofern den jeweiligen Vertragspartnern ihr Gegenüber, zumindest nach dem Kauf, bekannt sind.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
da die Zahlung und der Versandt über mein Konto bzw. meine Adresse laufen hat ein Käufer/Verkäufer zunächst keine Veranlassung die Daten des anderen Vertragspartners zu überprüfen. Müssen diese automatisch, also ohne Aufforderung mitgeteilt werden? Oder kann ich diese Auskunft nur nach expliziter Anfrage geben. Ich als Betreiber versuche die privaten Daten der Nutzer so gut wie möglich zu schützen. Welche Daten müssten im Zweifel zwingend dem Käufer/Verkäufer mitgeteilt werden? Die grundsätzliche Offenlegung wäre aufwendig, z.B. wenn ein Käufer 10 Münzen von 10 unterschiedlichen Verkäufern erwirbt.
Besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Daten können Sie erst nach Aufforderung preisgeben, müssen das nicht im Vorfeld machen, solange es keine Veranlassung dazu gibt und können somit die Daten möglichst noch unter Verschluss halten.
Dann wären Sie auch kein Vertragspartner und müssen kein Widerrufsrecht einräumen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt