Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich darf zunächst die bereits genannte Definition wiederholen:
„Nach „Kundenspezifikation angefertigt“ oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten“ ist die Sache, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers nicht anderweitig oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann.“
Dies scheint hier nicht der Fall zu sein, da es sich lediglich um ein „gewöhnliches Brautkleid, Größe 36 (wenn auch mit „abnehmbarer Schleppe“) handelt. Es ist so nicht ersichtlich, warum dieses Kleid nicht anderweitig unter normalen Bedingungen verkauft werden könnte. Insoweit müsste der Unternehmer nachweisen, dass dies nicht möglich ist. Das dürfte ihm wohl nicht so leicht fallen.
Im Übrigen widerspricht sich hier der Händler selbst, da er in der Bestätigungsmail ein bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt hat.
Sie sollten daher auf Ihrem Widerrufsrecht bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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