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Widerrufsrecht, Sonderanfertigung, Kleidung

13. Juli 2006 22:11 |
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Internetrecht, Computerrecht


Hallo!

Folgende Situation:
Ich habe im Internet in einem auf Brautmode spezialisierten Online-Shop ein Brautkleid gekauft. Dieses Kleid gibt es in zwei Varianten: normal und mit abnehmbarer Schleppe. Die Variante mit abnehmbarer Schleppe gilt als kundenindividuelle Sonderanfertigung.

Ich habe nun die normale Variante (Größe 36, Preis ca. 500€ per Kreditkarte) bestellt (bin mir 100%ig sicher, dass ich mich nicht verklickt habe). Vor Abschluss habe ich AGBs angeklickt. Dort gibt es den Passus "Ausgenommen vom Widerufsrecht sind Artikel, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden".

Kurz nach der Bestellung erhielt ich eine Bestätigungsmail. Diese habe ich leider leider nur oberflächlich gelesen. Dort wurde die Bestellung des Kleides bestätigt. Hinter der Bestellnummer stand allerdings der kleine Zusatz "Schleppe abnehmbar" (von Sonderanfertigung allerdings kein Wort). Im unteren Teil der Mail wird sogar noch auf das 14 tägige Rückgaberecht gemäß 365 hingewiesen.

Ca. 8 Wochen später wurde das Kleid geliefert. Auf der beiliegenden Rechnung stand dann natürlich dick und fett Sonderanfertigung + kein Rückgaberecht. Der Händler stellt sich stur und sagt, ich hätte kein Recht auf Rückgabe.

Wie sieht das ganze aus? Habe bereits recherchiert und folgendes gefunden (auch auf frag-einen-anwalt.de):

"Nach „Kundenspezifikation angefertigt“ oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse „ des Verbrauchers zugeschnitten ist die Sachen, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers nicht anderweitig oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann. Auf der anderen Seite ist zum Beispiel bei der Bestellung eines Computers bei Dell nach den Wünschen des Verbrauchers nicht von einer Sonderanfertigung ausgegangen worden, da die Einzelteile für Dell wieder auseinandernehmbar und daher unproblematisch weiter verwendbar sind. Es kommt also auf die Sache, hier den Ring, selber an. Wenn Sie also den Ring, soweit ich Ihrer Anfrage entnehmen kann, in einer sehr unüblichen Größe extra bestellt haben, steht Ihnen von Gesetzes wegen auch kein Rückgaberecht zu. Dann kann der Händler dieses Recht auch in den AGB’s ausschließen. Einzelheiten zu der besonderen Beschaffenheit sollten Sie am besten mit einer/m Kollegin/en vor Ort klären, da dafür der Ring selber begutachtet werden muss."

Frage ist, wie es sich bei Kleidung verhält, die wohlgemerkt nicht nach meinen Maßen angefertigt wurde (Standardgröße 36).

Bin gespannt auf die Antwort.

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Ich darf zunächst die bereits genannte Definition wiederholen:

„Nach „Kundenspezifikation angefertigt“ oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten“ ist die Sache, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers nicht anderweitig oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann.“

Dies scheint hier nicht der Fall zu sein, da es sich lediglich um ein „gewöhnliches Brautkleid, Größe 36 (wenn auch mit „abnehmbarer Schleppe“) handelt. Es ist so nicht ersichtlich, warum dieses Kleid nicht anderweitig unter normalen Bedingungen verkauft werden könnte. Insoweit müsste der Unternehmer nachweisen, dass dies nicht möglich ist. Das dürfte ihm wohl nicht so leicht fallen.

Im Übrigen widerspricht sich hier der Händler selbst, da er in der Bestätigungsmail ein bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt hat.

Sie sollten daher auf Ihrem Widerrufsrecht bestehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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