Sehr geehrter Ratsuchender,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt liegt hier ein Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB
vor, der Sie gem. § 355 BGB
zum Widerruf berechtigt.
Sofern der Widerruf wirksam erfolgt ist, besteht für den Verkäufer kein rechtlicher Grund mehr, die Anzahlung behalten zu dürfen, so dass Sie diese auch herausverlangen können.
Fordern Sie den Verkäufer schriftlich per Einwurfeinschreiben dazu auf, Ihnen die Anzahlung binnen 10 Tagen auf Ihr Konto zu überweisen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie die Sache sonst an Ihren Anwalt abgegeben.
Sofern der Verkäufer keine Zahlung leistet gehen Sie mit sämtlichen Unterlagen zum Anwalt und lassen den Verkäufer vom Anwalt anschreiben. Die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts kann dieser beim Verkäufer gleich als Verzugsschaden geltend machen.
Diesbezüglich können Sie sich auch gerne noch einmal an mich wenden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Kerkmann, lt. der Fa. www.sonderposten-moebelland.de sei das eine Kundenbezogene Bestellung und daher gelte nicht das Widerrufsrecht, ist das richtig?
Bitte nochmal um kurze Info bevor ich die Fa. lt. Ihrem Rat kontaktiere.
mfg roland Krannich
Hallo noch mal.
Der Verkäufer spielt auf § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB
an.
Demnach gilt das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (...)
Wenn es sich hier aber um "0815" Möbel aus dem Katalog handelt, greift dieser Ausnahmetatbestand natürlich nicht.
Die Regelung soll nur die Fälle aussortieren, in denen der Verkäufer oder Hersteller für den Kunden individuell Waren anfertigt. Dies ist aber hier nach Ihrer Schilderung gerade nicht der Fall.
Lassen Sie sich vom Verkäufer also nicht ins Bockshorn jagen.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, melden Sie sich einfach per E-Mail bei mir.
Beste Grüße und schönen Abend noch.
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt