Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Entsprechend § 312c BGB
hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) aufgeführt sind.
Nach dieser Verordnung wiederum muss der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie der Einzelheiten der Ausübung und der Rechtsfolgen des Widerrufs aufgeklärt werden. Hierzu wurde der Verordnung durch den Gesetzgeber eine Musterbelehrung beigefügt, nach der bei Dienstleistungen insbesondere ein Hinweis auf § 312d Abs. 1 BGB
erforderlich ist, wonach das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen vorzeitig erlischt, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausübung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Verlangen des Verbrauchers beginnt.
Da Sie Ihre Kunden nicht auf diesen - von Gesetzes wegen – eintretenden Verlust des Widerrufsrechtes hingewiesen haben, ist Ihre Widerrufsbelehrung unvollständig, weswegen Sie von Ihrem Mitbewerber entsprechend § 8 UWG
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.
Geben Sie diese Unterlassungserklärung nicht ab, so müssen Sie im Falle eines Prozesses damit rechnen, auch noch die – wesentlich höheren – Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen zu müssen.
Sie sollten daher zumindest eine so genannte eingeschränkte/modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Das bedeutet, dass Sie sich zur Unterlassung und zur Vertragsstrafe verpflichten, die geltend gemachten Abmahnkosten aber nicht anerkennen. Gleichzeitig sollten Sie Ihre Widerrufsbelehrung natürlich umstellen. Durch diese Handlungsweise sind Sie zunächst einmal vor einer Unterlassungsklage und den damit verbundenen Kosten geschützt.
Danach kann dann versucht werden, möglicherweise mittels anwaltlicher Hilfe, den angesetzten Streitwert nach unten zu verhandeln.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Der Kunde hat vor Vertragsabschluss diese Widerrufserklärung erhalten bzw. direkt lesbar. Ihren Worten entnehme ich, dass diese Verbesserung dem Verbraucher gegenüber nicht richtig ist. Ich frage daher nochmals, da Sie am Anfang Ihrer Info der Meinung ist, dass diese nicht vorlag:
§ 5 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und Gewährleistung
1. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV
sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB
in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV
. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache (auch ladungsfähige Adresse):
2. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
usw.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die aktuelle Musterbelehrung können Sie beispielsweise hier
http://www.bmj.bund.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf
einsehen.
Auch wenn Sie die Widerrufsfrist verlängern, erlischt das Widerrufsrecht entsprechend § 312d BGB
vorzeitig mit Ausübung der Dienstleistung. Dementsprechend ist ein Hinweis auf diese Rechtsfolge einzufügen.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die von Ihnen angebotenen Sachen ausschließlich nach Kundenspezifikationen angefertigt sind, was jedoch im Rahmen dieser Erstberatung ohne Einsichtnahme in Ihre Website nicht geklärt werden kann.
Möglicherweise sollten Sie einen Anwalt mit der eingehenden Überprüfung Ihre Website und der darin enthaltenen AGB, Datenschutzerklärung, Impressum und Widerrufsbelehrung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt