Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
in Anbetracht Ihres Einsatzes (Sie sehen ja, was die Gegenseite verlangt...) antworte ich Ihnen relativ kurz:
Ob Sie Privatverkäufer sind oder als Unternehmer gelten, können Sie sich leider nicht selbst aussuchen. Bei 40 Verkäufen pro Monat und insgesamt ca. 2000 Verkäufen spricht sehr viel dafür, dass Sie als Unternehmer einzustufen sind (insbesondere wenn Sie dann auch noch einige Artikel wie z.B. den Kombucha-Pilz mehrfach verkaufen).
So wurden von Gerichten schon Verkäufer mit 154 Bewertungen oder auch mit 250 Verkäufen in 31 (!) Monaten als Unternehmer eingestuft. Letztendlich ist dies eine Frage des Einzelfalls, so dass man sich Ihre Verkäufe genau ansehen müsste.
Sind Sie als Unterehmer anzusehen, müssen Sie u.a. ein Widerrufsrecht einräumen, so dass demnach die Abmahnung der Sache nach berechtigt wäre. Dass auch andere Verkäufer eine ähnliche Abmahnung erhalten haben, muss nicht unbedingt für eine missbräuchliche Massenabmahnung sprechen, da sich eben möglicherweise der Konkurrent tatsächlich benachteiligt fühlt und daher gegen Sie und andere Kombucha-Verkäufer vorgeht. Auf der anderen Seite gibt es tatsächlich immer wieder auch die Fälle, in denen es tatsächlich primär um das Schinden von Gebühren geht. Um dies nachzuweisen, müssen aber eine Vielzahl von Betroffenen gefunden werden.
Die Erklärung sollte auf jeden Fall überprüft und ggf. modifiziert werden, bevor Sie eine solche abgeben. Wenn Sie dies nicht tun und der Anspruch berechtigt ist, droht Ihnen eine einstweilige Verfügung, durch die weitere Kosten entstehen. Ob der Anspruch aber berechtigt ist, kann wie gesagt anhand Ihrer Angaben und auch in Anbetracht des Einsatzes an dieser Stelle nicht überprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte geliefert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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