1. Die schriftliche Freistellung wurde bis zum 23.4. ausgesprochen. Kann meine Freistellung durch Email aufgehoben werden.Wortlaut:ich kann Dich telefonisch nicht erreichen. Es ist kein Anrufbeantworter mehr geschaltet und es wird auch nicht abgenommen.
Deshalb schicke ich Dir diese Mail mit der Bitte um Rückruf. Wir müssen noch die Details zu Deinem Arbeitseinsatz für die Buchhaltung besprechen.
Ich bin ab Dienstag, 20.04. im Urlaub, deshalb rufe bitte schnell zurück.
2. Lt. Arbeitsvertrag bin ich für die Abtl. Abrechnung eingestellt worden. Diese wurde im Janaur 2010 nach Hannover verlegt. Mein Arbeitsort ist Osnabrück. Vom 25. Jan. war ich bis auf eine Unterbrechnung widerruflich freigestellt. Die schriftliche Freistellung wurde bis zum 23.4. ausgesprochen.Muß ich jetzt auch andere Tätigkeiten, wie oben genannt, in der Buchhaltung übernehmen. Bitte schnelle Hilfe
die Freistellung kann auch durch Email widerrufen werden, da eine besondere Form nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Nur, wenn im Arbeitsvertrag oder zu beachtenden Tarifvertrag beine besondere Form vorgesehen ist - was aber in der Regel nicht der Fall sein dürfte - wäre der Widerruf per Email unzulässig.
Zunächst würde ich aber - vorbehaltlich der ergänzenden Prpfung der oben genannten Verträge - von der Zulässigkeit per Email ausgehen.
Etwas anders sieht es aber schon bei den Arbeitsaufgaben aus. Hier entscheidet zunächst der Arbeitsvertrag, wonach Sie in der Abt. Abrechnung Ihre Dienste zu leisten hätten. Auch das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers befugt diesen dann nicht, Sie einfach in eine andere Abteilung zu versetzen. Dieses wäre durch Änderungskündigung oder im beiderseitigen Einverständnis möglich.
Beide Varianten scheiden aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aus, so dass Sie der Versetzung in die Buchhaltung widersprechen können; diese Tätigkeit müssen Sie dann aufgrund des im Arbeitsvertrag anderlautenen Arbeitsplatzes nicht ausüben.