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Widerrufbelehrung

27. März 2008 08:21 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Hallo, man liest immer viel über Abmahnungen der Anbieter. Wie ist das mit dem Widerruf, zählt diese Klausel nur für Endverbraucher oder auch im B2B Geschäft? Ich würde um das ganze Rücknahmegesetz zu umgehen nur an Gewerbetreibende verkaufen. Ist das möglich? Des Weiteren zählt dieses Gesetz nur bei Auktionen bei ebay oder auch bei normalen Online-Shops?
Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:

I. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Fernabsatzverträge sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) geschlossen werden (vgl. § 312b Abs. 1, Abs. 2 BGB ).

Ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht besteht also nicht
für Unternehmer i. S. des § 14 BGB , und es besteht auch nicht lediglich bei eBay-Auktionen.

II. Über die Einzelheiten des Widerrufsrechts &ndah; auch über dessen Nichtbestehen – muß der Unternehmer den Verbraucher unterrichten (vgl. § 312c BGB ). Eine Belehrungspflicht besteht nicht, wenn sich ausschließlich Unternehmer gegenüberstehen.

Deshalb müssen Sie, wenn Sie sich ausschließlich an Unternehmer richten, theoretisch keine Regelungen bzgl. eines fernabsatzrechtlichen Widerrufs treffen.

Praktisch besteht jedoch oft das Problem, daß ein Unternehmer nicht sicher erkennen kann, ob er es nicht doch (auch) mit Verbrauchern zu tun hat. Insofern kann es je nach den Umständen des Einzelfalls ratsam sein, trotz der Ausrichtung auf Unternehmer den hier angesprochenen verbraucherrechtlichen Regelungen Rechnung zu tragen.

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2008 | 09:35

Sehr geehrter Herr Trettin,

da es sich beim Verkauf ausschließlich um gewerbliche Ware handelt (Konvektomaten, Reinigungsmittel, Brita professional Entkalkungspatronen); die nur für die Gastronomie benötigt werden bin ich also Widerruf frei. Am besten denke ich mal dass auf der Verkaufsseite der Artikel sowie in Mein ebay steht "Verkauf nur an Gewerbetreibende" und es dürfte theoretisch und praktisch keien Ärger geben, denn ich wüßte nicht welcher Privathaushalt Gewerbeartikel für privat ordert.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2008 | 10:18

Sehr geehrter Fragesteller,

in der Tat besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn auch Ihr Käufer Unternehmer ist. Ob einem Verbraucher, der "ausnahmsweise" mit Ihnen einen Vertrag schließt, ein Widerrufsrecht zusteht, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere wird es darauf ankommen, inwieweit der Verbraucher einen gewerblichen Verwendungszweck der Ware vorgetäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 ).

Meines Erachtens können Sie indes nicht per se davon ausgehen, daß Ihnen nur Unternehmer gegenübertreten. Der Hinweis, daß Sie nur an Gewerbetreibende verkaufen, dürfte daran nichts ändern.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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