Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
leider habe ich keine gute Nachricht:
Wenn ein Widerruf nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist, können Sie nicht widerrufen.
Es ist ein Irrglaube, dass jeder Vertrag binnen 14 Tagen nach den gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden kann.
Das ist nur der Fall, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen worden ist.
Bei Messen ist die Rechtsprechung eindeutig:
Ein solcher Messestand zählt gemäß § 312b BGB
zu den Geschäftsräumen (OLG München, Urteil vom 15.03.2017, Az.: 3 U 3561/16
; LF Freiburg, Urteil vom 22.10.2015, Az.: 14 O 176/15
).
Das hat zur Folge, dass Sie kein Widerrufsrecht haben.
Möglicherweise greift Ihre Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das muss aber gesondert geprüft werden.
Gerne können Sie mit unter Vorlage Ihres Kündigungsschreibens dazu eine Direktfrage stellen
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 05.11.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
habe ich richtig verstanden, dass der Seminar, den ich Besucht habe, als Geschäftsräume des Veranstalters gilt? Es war ein Hotel in Berlin, in diesem Hotel hat der Veranstalter Seminar und Besprächungsräume gebucht. Nur für die 3 Tage des Seminares. Gelten diese Räue als Geschäftsräume?
Wenn ja - die Frage lautet weiter:
der Veranstalter meint, dass die Stornierung würde bestimme %-Satz der Kosten für mich bedeuten. Da ich gekündigt habe viel früher, als der Seminar beginnt (ca 6 Monate vorher) - muss mir ein Schreiben geschickt werden, wieviel Prozent der Kosten ich tragen muss. Aber es kam nicht. Habe ich das Recht darauf zu bestehen? Also die Firma hat auf mein Schreiben nicht reagiert.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
ja, die Rechtsprechung wertet es als Geschäftsräume
Sicherlich haben Sie ein Anrecht darauf, den Prozentsatz zu bekommen, wenn Ihnen so etwas auch mündlich erklärt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle