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Widerruf eines Kaufes

| 25. Juli 2011 17:51 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

ich habe am 15.06.2011 im An/Verkauf eine Küche gekauft für 484,-€.Am 20.06.2011 hat sich der Verkäufer vor Ort davon überzeugt dass die Maße nicht passen. Daraufhin habe ich den Kauf widerrufen. Wir haben vereinbart dass ich den Kaufpreis zurückerhalte wenn die Küche wieder verkauft ist.da sich nichts getan hatte habe ich am 11.07.2011 schriftlich gemahnt und um Überweisung des Betrages gebeten.Keine Reaktion.
Wie soll ich mich weiter verhalten?

25. Juli 2011 | 18:12

Antwort

von


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10117 Berlin
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ein Widerruf ist nicht möglich, wenn Sie zu dem Verkäufer hinfahren bzw. der Verkäufer auf Ihre Veranlassung Sie aufsucht. Daher gilt das, was Sie mit dem Verkäufer vereinbart haben.

Dementsprechend können Sie den Betrag nur dann zurückverlangen, wenn die Küche weiterverkauft worden ist.

Sie haben jedoch Anspruch auf Auskunft darüber, üb die Küche weiterverkauft worden ist.

Ich rege daher an, daß Sie dem Verkäufer eine Frist (14 Tage / Einwurfeinschreiben) setzen, binnen der er darüber Auskunft erteilen muß, ob die Küche weiterverkauft worden ist.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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Bewertung des Fragestellers 26. Juli 2011 | 09:57

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Der Zugang zum Service war sehr umständlich und nicht eindeutig, es mußten mehrere Versuche eines Kontaktes gemacht werden. Das führt zu Missmut.Genau so wie die Einsichtnahme der Rechnung. Es geht dabei nicht um einen Anwalt sondern um den technischen Verlauf der Anfrage.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juli 2011
5/5,0

Der Zugang zum Service war sehr umständlich und nicht eindeutig, es mußten mehrere Versuche eines Kontaktes gemacht werden. Das führt zu Missmut.Genau so wie die Einsichtnahme der Rechnung. Es geht dabei nicht um einen Anwalt sondern um den technischen Verlauf der Anfrage.


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