Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Honorars wie folgt:
1. Gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn er zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages "durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung" bestimmt worden ist. Zwar haben Sie vorliegend das Gespräch mit dem Unternehmensvertreter nicht in einer Privatwohnung, sondern in einem Restaurant geführt. Dies schließt jedoch meiner Meinung nach ein Widerrufsrecht nicht aus, denn § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB umfasst nach Sinn und Zweck alle Verträge, die in einer ungewöhnlichen räumlichen Umgebung ("Haustürsituation") angebahnt oder abgeschlossen werden, hierzu gehört auch ein Restaurant. Die Überrumpelungssituation entfällt auch nicht per se dadurch, dass das Treffen auf eine einvernehmliche Verabredung zurückgeht. Von wem die Initiative für das Geschäft ausging (Unternehmer oder Verbraucher), spielt im Rahmen des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nämlich keine Rolle.
Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 2 des Vertrages dürften unwirksam sein, da es sich dabei um eine nach § 312 f BGB unzulässige Einschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts handelt.
Zwar ist es richtig, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wenn die Verhandlungen bereits abgeschlossen sind und das Treffen in der Privatwohnung / am Arbeitsplatz lediglich noch dazu dient, den Vertrag zu unterschreiben, also den formellen Schlussakt zu setzen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat jedoch der Unternehmer, die Klausel in Ziffer 2 Satz 1 des Vertrages stellt eine nach § 309 Nr. 12 b) BGB unzulässige Tatsachenbestätigung dar.
2. In der Tat ist aus dem Vertrag nicht eindeutig zu ersehen, was denn nun die vereinbarte Vergütung sein soll, da einerseits von einem Festpreis ("Messepreis") von 12.100 € netto die Rede ist, es allerdings andererseits heißt, der Gesamtpreis errechne sich "nach tatsächlichem Aufmaß". Sofern der Unternehmer hier nicht zu einer schriftlichen Klarstellung bereit ist, rate ich Ihnen dringend zum Widerruf des Vertrages an, da anderenfalls die tatsächlich vereinbarte Vergütung im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln wäre und eine solche Auslegung natürlich auch zu Ihren Ungunsten ausgehen könnte.
3. Entscheidend für den Umfang der Garantie ist nicht, was mündlich besprochen wurde, sondern was im Vertrag steht.
4. Wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung tatsächlich gar nicht wie versprochen einen 20%-igen Messeabschlag auf den Preis, den das Unternehmen sonst nimmt, enthält, unterstreicht dies die Unseriosität des Angebots und sollte Sie erst recht dazu veranlassen, sich im Wege des Widerrufs vom Vertrag zu lösen.
In der Hoffnung, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
MIt freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt