Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ein Widerrufsrecht von Ihrer Seite vermag ich nicht zu erkennen:
Ein vertragliches Widerrufsrecht wurde nicht eingeräumt. Der Anwendungsbereich der §§ 312ff. BGB
ist überdies nicht eröffnet. Weder handelt es sich um eine typische Haustürsituation noch wurde der Vertrag über das Internet abgeschlossen noch sind Sie Verbraucher.
Die Einschaltung eines Inkassobüros kann jedoch ein ersatzfähiger Verzugsschaden nach § 286 BGB
sein, den der Schuldner ebenfalls zu ersetzen hat. Hierbei stellt die Rechtsprechung in der Regel darauf ab, ob die von dem Inkassobüro in Rechnung gestellten Kosten den vergleichbaren Kosten eines Rechtsanwalts entsprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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