Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Durch die Änderung des Vertrages und Neuaufsetzung wurde der erste Vertrag aufgehoben und der zweite Vertrag verbindlich abgeschlossen. Durch den Abschluss eines neuen Vertrages steht Ihnen auch ein Widerrufsrecht zu, welches Sie auch in Anspruch nehmen können.
2. Soweit nicht geregelt ist, dass durch einen Widerruf oder eine Kündigung der erste Vertrag wieder auflebt, besteht aus meiner Sicht kein Anspruch der Privatschule auf Zahlung der Studiengebühren, wenn der Vertrag wirksam und fristgerecht widerrufen wurd.
3. Der Widerruf sollte schriftlich und vorab per Fax oder Email an die Privatschule übersendet werden. Aus meiner Sicht kann es hier nicht Schaden, wenn Sie noch einen Satz zu den Hintergründen des Widerrufes ergänzen, auch wenn dies für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen