Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Das Testament bzw. jedenfalls die Erbeinsetzung (zu den anderen Inhalten ist ja nichts bekannt) dürfte hier widerrufen und damit gegenstandslos sein, § 2255 BGB. Wenn kein anderes Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge. Eine Erbeinsetzung durch Dritte ist nicht möglich, § 2065 Abs. 1 BGB. Lediglich die Bestimmung/Benennung wäre ggf. möglich, wenn sich die Bestimmbarkeit aus dem Testament ergibt. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich hier nach den §§ 1925 Abs. 3 S. 1, 1924 Abs. 3 BGB.
Daher erben hier die beiden Brüder-Stämme von B und C zu gleichen Teilen. Demnach erbt B zu 50 % und die Kinder von C zu je 25 %. Die Witwe des C erbt nichts von A. Sie hat nur von C geerbt, was dann relevant gewesen wäre, wenn C nach A verstorben wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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