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Widerruf Fernabsatz ; Händler beauftragt Spedition nicht zur Abholung

11. September 2025 17:50 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag, ich habe folgendes Problem

Einen TV bei einem Onlinehändler gekauft, als Zusatz gab es eine gratis Soundbar. Der TV ist so groß, dass es sich um Speditionsware handelt (77 Zoll). Dieser wurde auch mit der Spedition vom Hersteller/Händler geliefert.

Nach der erfolgreichen Lieferung musste ich die besagte Onlinebestellung leider einige Tage später widerrufen. Also schriftlich per Mail fristgemäß Widerspruch eingereicht, der mir auch als Antwort per Mail bestätigt wurde. Der TV würde laut Email vom Händler durch die Spedition abgeholt werden und die Soundbar müsste ich selbst via DHL Label welches ich ebenfalls per Mail bekommen habe, zurück senden. Die Soundbar habe ich direkt nach erhalt des Labels zurück gesendet und dessen ordnungsgemäßer Eingang der Retoure wurde mir auch nach 2 Tagen bestätigt.

Was bis heute fehlt, ist die Kontaktaufnahme der Spedition, dass der TV abgeholt wird und zur Abholung eingeplant wird. Sprich, es fehlt ein Abholauftrag. Der Händler bekommt es einfach nicht gebacken, hier ist irgendwo ein Fehler im automatischen System und es fühlt sich niemand zuständig, den Fehler zu beheben. Schriftliche und Telefonische Nachfragen beim Händler blieben immer bei folgender Aussage: "Gedulden Sie sich, die Spedition wird sich bald bei Ihnen melden". Es sind bereits mehr als 3 Wochen vergangen und ich bin mit meinem Latein am Ende, bekomme immer nur die Mitteilung vom Händler, dass der TV abgeholt wird und man mein Anliegen an die Fachabteilung weiterleitet. Was dann folgt sind wieder leere Versprechungen und so geht das hin und her. Ich weiß aus Erfahrung, dass diese Retourenprozesse automatisch angestoßen werden und längeres Warten einfach nichts an der offensichtlichen Tatsache ändert, dass hier etwas schief gelaufen ist und sich vermutlich ohne dass sich endlich mal ernsthaft jemand darum kümmert, auch nichts passieren wird.

Ich habe dem Händler dann eine Frist für die Abholung des TVs gesetzt (1 Woche) verbunden mit dem Zusatz, sollte diese Frist ohne eine Ankündigung zur Abholung seitens der Spedition verstreichen, werde ich einen Anwalt hinzuziehen. Diese Frist ist verstrichen und weil ich mir dachte, eine Woche Frist war vielleicht etwas kurz, habe ich noch einige weitere Tage abgewartet, ebenfalls ohne ein Ergebnis, jetzt sind fast wieder zwei Wochen vergangen seit der Fristsetzung.

Meine Konkreten Fragen wären:

1.)Kommt der Händler durch meine Fristsetzung zur Abholung auch hier bereits in Verzug sodass er die Anwaltskosten zu tragen hat? Die Fristsetzung ist per Email erfolgt mit anschließender automatischer Eingangsbestätigung. Auf diese Mail wurde auch geantwortet, aber die Antwort war halt wieder nur eine Entschuldigung und dass der TV in Kürze abgeholt wird.

2.) Das System vom Händler hat mir nun eine automatische Email gesendet, dass mein Rücksendezeitraum abgelaufen sei weil ich den TV nicht zurück geschickt habe. Ich nehme mal an, diese Email kann ich ignorieren, da ich keine Ahnung wie oft den Händler mit der Situation konfrontiert habe. Und es ist ja wohl nicht mein Verschulden, dass der Rücksendezeitraum abgelaufen ist? Schließlich war ich derjenige, der ständig nach einer zeitnahen Abholung drängte.

Mir wäre eigentlich nur wichtig, wer die Anwaltskosten tragen muss und eine kurze Einschätzung der Gesamtsituation (zum Beispiel die Frage ob ich den TV hätte selbst zurückschicken müssen? Geht natürlich als Privatperson wegen der Spedition schlecht, zumal ich hier auf die Abholung angewiesen bin, schon alleine dass die Retoure richtig zugeordnet werden kann).

Hier geht es bei der Rückzahlung um eine vierstellige Summe im mittleren Bereich. Das ärgert mich und bin mit meiner Geduld am Ende.

Vielen Dank!

11. September 2025 | 20:44

Antwort

von


(1129)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:




1. Verzug des Händlers und Erstattung der Anwaltskosten



Sie haben Ihr Widerrufsrecht fristgemäß ausgeübt und der Händler hat dies auch bestätigt. Nach § 357 Abs. 1 und 2 BGB trägt der Unternehmer im Falle des Widerrufs die Kosten und die Gefahr der Rücksendung der Ware. Bei Speditionsware wie einem 77-Zoll-TV ist es üblich und auch rechtlich geboten, dass der Händler die Abholung organisiert. Sie sind als Verbraucher nicht verpflichtet, eigenständig eine Spedition zu beauftragen oder die Ware auf eigene Kosten zurückzusenden.



Sie haben dem Händler eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt (eine Woche, mit zusätzlicher Wartezeit), und diese Frist ist fruchtlos verstrichen. Damit befindet sich der Händler im Annahmeverzug. Der Händler ist verpflichtet, die Ware abzuholen, und kommt in Verzug, wenn er dies nach Fristsetzung nicht tut.



Die Fristsetzung per E-Mail ist ausreichend, insbesondere da der Händler darauf reagiert hat und somit der Zugang der Fristsetzung unstreitig ist. Nach Ablauf der Frist und weiterem Untätigbleiben des Händlers sind Sie berechtigt, einen Anwalt einzuschalten. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind als Verzugsschaden vom Händler zu erstatten.



2. Automatische E-Mail zum abgelaufenen Rücksendezeitraum



Die automatische E-Mail des Systems, dass Ihr Rücksendezeitraum abgelaufen sei, ist für Sie rechtlich unbeachtlich. Sie haben Ihr Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt und alles Erforderliche getan, um die Rückgabe zu ermöglichen. Dass der Händler seiner Pflicht zur Abholung nicht nachkommt, kann Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Ihnen aus dem Ablauf des Rücksendezeitraums Nachteile entstehen, solange Sie die Abholung nicht schuldhaft vereitelt haben – was hier nicht der Fall ist.



3. Mussten Sie den TV selbst zurückschicken?



Nein, Sie mussten den TV nicht selbst zurückschicken. Bei Speditionsware ist es gängige Praxis und rechtlich geboten, dass der Händler die Abholung organisiert. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 BGB. Sie haben alles Erforderliche getan, indem Sie auf die Abholung gedrängt und eine Frist gesetzt haben.



4. Einschätzung der Gesamtsituation



Sie haben sich korrekt verhalten und alle notwendigen Schritte unternommen. Der Händler ist mit der Rückabwicklung in Verzug. Sie können nun anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, und die Kosten hierfür sind vom Händler zu tragen. Sie müssen den TV nicht selbst zurückschicken, insbesondere nicht auf eigene Kosten oder mit eigenem Speditionsauftrag. Die automatische System-E-Mail ist für Sie ohne rechtliche Bedeutung.



Zusammengefasst:



- Der Händler ist im Verzug, da er die Abholung nach Fristsetzung nicht veranlasst hat.

- Sie können einen Anwalt beauftragen, die Kosten hierfür muss der Händler tragen.

- Die automatische E-Mail zum abgelaufenen Rücksendezeitraum ist unbeachtlich.

- Sie mussten den TV nicht selbst zurückschicken, sondern durften auf die Abholung durch den Händler/Spedition vertrauen.



Sie können nun die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung Ihrer Anwaltskosten verlangen. Sollte der Händler weiterhin untätig bleiben, kann der Anwalt für Sie einen Mahnbescheid beantragen und die Forderung durchsetzen.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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