Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Verzug des Händlers und Erstattung der Anwaltskosten
Sie haben Ihr Widerrufsrecht fristgemäß ausgeübt und der Händler hat dies auch bestätigt. Nach § 357 Abs. 1 und 2 BGB trägt der Unternehmer im Falle des Widerrufs die Kosten und die Gefahr der Rücksendung der Ware. Bei Speditionsware wie einem 77-Zoll-TV ist es üblich und auch rechtlich geboten, dass der Händler die Abholung organisiert. Sie sind als Verbraucher nicht verpflichtet, eigenständig eine Spedition zu beauftragen oder die Ware auf eigene Kosten zurückzusenden.
Sie haben dem Händler eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt (eine Woche, mit zusätzlicher Wartezeit), und diese Frist ist fruchtlos verstrichen. Damit befindet sich der Händler im Annahmeverzug. Der Händler ist verpflichtet, die Ware abzuholen, und kommt in Verzug, wenn er dies nach Fristsetzung nicht tut.
Die Fristsetzung per E-Mail ist ausreichend, insbesondere da der Händler darauf reagiert hat und somit der Zugang der Fristsetzung unstreitig ist. Nach Ablauf der Frist und weiterem Untätigbleiben des Händlers sind Sie berechtigt, einen Anwalt einzuschalten. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind als Verzugsschaden vom Händler zu erstatten.
2. Automatische E-Mail zum abgelaufenen Rücksendezeitraum
Die automatische E-Mail des Systems, dass Ihr Rücksendezeitraum abgelaufen sei, ist für Sie rechtlich unbeachtlich. Sie haben Ihr Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt und alles Erforderliche getan, um die Rückgabe zu ermöglichen. Dass der Händler seiner Pflicht zur Abholung nicht nachkommt, kann Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Ihnen aus dem Ablauf des Rücksendezeitraums Nachteile entstehen, solange Sie die Abholung nicht schuldhaft vereitelt haben – was hier nicht der Fall ist.
3. Mussten Sie den TV selbst zurückschicken?
Nein, Sie mussten den TV nicht selbst zurückschicken. Bei Speditionsware ist es gängige Praxis und rechtlich geboten, dass der Händler die Abholung organisiert. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 BGB. Sie haben alles Erforderliche getan, indem Sie auf die Abholung gedrängt und eine Frist gesetzt haben.
4. Einschätzung der Gesamtsituation
Sie haben sich korrekt verhalten und alle notwendigen Schritte unternommen. Der Händler ist mit der Rückabwicklung in Verzug. Sie können nun anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, und die Kosten hierfür sind vom Händler zu tragen. Sie müssen den TV nicht selbst zurückschicken, insbesondere nicht auf eigene Kosten oder mit eigenem Speditionsauftrag. Die automatische System-E-Mail ist für Sie ohne rechtliche Bedeutung.
Zusammengefasst:
- Der Händler ist im Verzug, da er die Abholung nach Fristsetzung nicht veranlasst hat.
- Sie können einen Anwalt beauftragen, die Kosten hierfür muss der Händler tragen.
- Die automatische E-Mail zum abgelaufenen Rücksendezeitraum ist unbeachtlich.
- Sie mussten den TV nicht selbst zurückschicken, sondern durften auf die Abholung durch den Händler/Spedition vertrauen.
Sie können nun die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung Ihrer Anwaltskosten verlangen. Sollte der Händler weiterhin untätig bleiben, kann der Anwalt für Sie einen Mahnbescheid beantragen und die Forderung durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
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