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Widerruf Premium-Mitgliedschaft bei einer Jobbörse

1. Februar 2015 15:16 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Länge der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 14.01.2015 eine Premium-Mitgliedschaft für drei Monate abgeschlossen und das dafür angefallene Entgelt per Kreditkarte überwiesen. Am 30.01.2015 habe ich das Angebot widerrufen, nachdem ich in meiner Kreditkartenabrechnung gesehen hatte, dass meine Kreditkarte viel zu hoch belastet wurde, und zwar für das gleiche Abo über 12 Monate. Leider habe ich das erst am 30.01.2015 bemerkt.

Ich habe am selben Tage sofort einen Widerruf per E-Mail an den Kundenservice geschickt. Zum einen habe ich geschrieben, dass ich nur das Angebot für 3 Monate bestellt hatte und außerdem möchte ich auch überhaupt die ganze Premium-Mitgliedschaft rückabwickeln und widerrufen.

In einer Antwort wurde ich darauf hingewiesen, dass meine Widerrufsfrist nur bis zum 28.01.2015, sprich 14 Tage, galt. Ist das richtig? Ich dachte lt. Fernabsatzgesetz gelte das Widerrufsrecht 6 Wochen? Und bleibe ich jetzt auf der 12-Monatsmitgliedschaft sitzen?

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs beträgt 2 Wochen nach § 355 II BGB .
Voraussetzung für den Lauf der Frist ist, dass Sie über Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sind. Hiervon gehe ich mangels Angaben aus.
Sie haben den Widerruf erst am 30.1. erklärt und damit zu spät. Ob Sie jetzt verpflichtet sind die 12 Monatsmitgliedschaft zu zahlen, kann man anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen. Wenn Sie wirklich das Abo für 12 Monate abgeschlossen haben und das auch erkennbar war, dann sind Sie verpflichtet. Das gilt auch wenn Sie dachten es sei nur eine 3-Monatige Mitgliedschaft, Sie sich also geirrt haben. Man müsste jetzt prüfen, welches Abo Sie geschlossen haben und ob die Länge aus dem Internetauftritt der Jobbörse ausreichend hervorgeht. Die Frist für den Widerspruch ist jedenfalls abgelaufen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


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