Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Man muss hier unterscheiden zwischen Widerruf und Kündigung. Bei einem wirksamen Widerruf dürfte Evocate keine Gebühren von Ihnen mehr verlangen.
Allerdings hört es sich so an, als hätten Sie den Vertrag nicht widerrufen, sondern gekündigt. Ein Widerruf wäre auch nur möglich gewesen, wenn die Leistung noch nicht erbracht worden ist. Diese wäre aber mit Versenden des Schreibens an den Schuldner schon erbracht worden.
Dann bleibt nur die Kündigung übrig, die in Ziff. 15 der AGB geregelt ist. Und dort steht, dass Evocate dann die Gebühren, die in Ziff. 7 aufgelistet sind von Ihnen fordern kann. Diesen AGB werden Sie auch zugestimmt haben bei der Auftragserteilung:
https://www.evocate-inkasso.de/agb
Wenn dem so war, kann Evocate von Ihnen leider die Gebühr verlangen. Ob die konkrete Höhe korrekt ist, kann nur berechnet werden, wenn die Höhe der Forderung bekannt ist. Diese richtet sich dann nach dem Gebührengesetz. Am Ende der AGB ist dazu auch eine Gebührenabelle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Aber bitte Herr Dietrich...
Widerruf ist bei Anmeldung groß geschrieben und dann unmittelbar unwirksam? Das scheint arglistig oder ja Betrug.
Wie hat Gericht bei solchen Forderungen entschieden?
Bei AGB (die ich mit Haken möglich erlaubt habe) ist noch 30 Prozent Erfolgskosten geschrieben der Totalförderung.... werden die noch fällig über die zwei genannte Forderungen?
Mir erscheint das Ganze total unangemessen und betrügerisch.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Das Recht zum Widerruf erlischt bei einer Dienstleistung, wenn diese erbracht wurde. Das ist in § 356 BGB geregelt. Mit Verschicken des Schreibens ist die Leistung erbracht und das Widerrufsrecht damit erloschen. Das ist rechtlich so korrekt. Sonst könnte man jeden Vertrag widerrufen nachdem die Leistung erbracht wurde (die auch nicht zurückgegeben werden kann). Ob das Schreiben tatsächlich versendet wurde, können wir nicht wissen. Wenn es aber so war und der Anbieter Sie auch darüber aufgeklärt hat, das mit Erfüllung der Leistung das Widerrufsrecht erlischt, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Der Anbieter müsste beweisen dass die Leistung erbracht wurde. Ich gehe aber davon aus, dass dies möglich ist, da es sich wohl um automatisierte Schreiben handelt. Hat es an der Aufklärung gemangelt, wäre der Widerruf noch möglich. Als Aufklärung reicht eine Anzeige auf der Webseite.
Den AGB haben Sie zugestimmt und damit auch den Regelungen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Man kann natürlich klagen und die Wirksamkeit überprüfen lassen, aber im Falle der Niederlage haben Sie dann erheblich höhere Kosten. Es gibt hier sicherlich auch Argumente die für eine Unangemessenheit der Erfolgsstrafe sprechen. Bezüglich der entgangenen Gebühren nach RVG ist es aber eindeutig erlaubt, denn dies wäre sogar ohne gesonderten Hinweis so, da gesetzlich geregelt.
Viele Grüße
Alexander Dietrich