Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihren einzelnen Fragen:
1. Nein, der Händler durfte die Annahme nicht verweigern.
2. Der Widerruf ist gültig, jedoch müssen Sie im Notfall beweisen können, daß Sie widerrufen haben, also, daß Sie die Ware (erfolglos) zurückgesendet haben.
3. Der Händler befindet sich in der Tat in einer Art Annahmeverzug. Sie sollten den Händler auffordern, den Widerruf zu akzeptieren und die Ware entweder bei Ihnen abzuholen oder Ihnen das Porto zu überweisen. Zugleich können (und sollten) Sie das Strafporto von dem Händler zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage habe ich noch zum Thema Beweisen der Rücksendung.
Ich habe nur den Einlieferungsbeleg sowie die Onlineabfrage der Sendungsnummer bei DHL aus der Herausgeht, dass der Empfänger die Annahme verweigert hat.
1. In welcher Form könnte man die (erfolglose) Rücksendung
beweisen?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können die Rücksendung durch einen Dritten beweisen, der bezeugt, daß Sie die Ware in dem Paket versandt haben. Zusätzlich benötigen Sie zwingend den Einlieferungsbeleg sowie die ausgedruckte Onlineabfrage der Sendungsnummer, wenn aus dem Einlieferungsbeleg die Adresse des Händlers, das Datum und die Sendungsnummer hervorgeht.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt