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Widerklage bei falschen Rechnungen

21. Januar 2012 12:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robin Neuwirth

Sehr geehrte Damen und Herren,

welches Vorgehen müsste bei folgendem Sachverhalt getätigt werden:

Kläger berechnet Beklagten von 2009-2011 eine zu hohe Anzahl von Wohneinheiten für das Trinkwasser (jährliche Grundgebühren pro Wohneinheit). Abrechnung von 2009+2010 wird widersprochen, aber unter Vorbehalt gezahlt, da mit Versorgungseinstellung gedroht wurde.

Abrechnung 2011 wird widersprochen und Zahlung eingestellt.

Kläger reicht Klage auf Zahlung des Restbetrages aus 2011 ein.

In ähnlichen Verfahren wurde bereits die Unrechtmäßigkeit der Ermittlung der Wohnungsanzahl festgestellt, was hier auch zutrifft. D.h. die Rechnung 2009+2010+2011 war falsch. Bei Abschluss des Prozesses wird für 2011 ein Guthaben herauskommen und die Klage wird wahrscheinlich abgelehnt werden.

Wie kann ich ohne Führen eines eigenen Rechtsstreites für 2009+2010 von dem Urteil zur Rechnung 2011 die Überzahlung der Rechnungen 2009+2010 zurückfordern?

Ich dachte an eine Widerklage im Falle der Klageabweisung zur Rückzahlung der Überzahlung aus 2009+2010 und 2011? Kann ich die Widerklage um 2009+2010 erweitern, wenn in der Klage nur 2011 Bestandteil ist?

Von was müsste man die Widerklage abhängig machen? Im Falle der Klageabweisung, besteht ja das Risiko, dass der Richter die Klage zulässt aber für den Beklagten entscheidet. Wie formuliert man eine Widerklage für den Fall der Klageabweisung UND falls die Klage zugelassen aber vom Kläger verloren wird?

Ist die Widerklage überhaupt der richtige Weg?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie können für den Fall, dass die Klage auf Zahlung des Restbetrages aus 2011 abgewiesen werden sollte, Widerklage auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge erheben.Dies gilt auch für eventuell zuviel gezahlte Beträge aus den Jahren 2009 und 2010, da Sie Ihrer Verpflichtung, Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen aus§ 556 Absatz 3 Satz 5 BGB nachgekommen sind, indem Sie die Zahlung unter Vorbehalt geleistet haben.

Der Rückzahlungsanspruch wäre wohl auch noch nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, wobei die Frist mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen beginnt §195 BGB . Im Übrigen würde die Verjährung bei Erhebung einer Widerklage auch durch Rechtsverfolgung gehemmt werden § 204 BGB .

Wenn Sie die Widerklage nur für den Fall erheben wollen, dass die Klage keinen Erfolg hat, müssten Sie die Klage unter der Bedingung erheben, dass eine Klageabweisung erfolgt. Eine solche bedingte Widerklage ist möglich, weil es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt, deren Eintritt oder Nichteintritt vom Ausgang des Verfahrens abhängt und damit von vornherein klar ist, unter welchen Umständen die Widerklage erhoben werden soll.

Die Widerklage könnte folgendermaßen formuliert werden:


In dem Rechtsstreit.......(Kläger) gegen .... (Beklagter)

wegen Forderung

erwidere ich hiermit auf die Klage und erhebe gegebenenfalls zugleich Widerklage

1. Es wird beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Unter der Bedingung, dass die Klage auf Zahlung vom...... unbegründet ist, erhebe ich weiterhin folgende Widerklage:

2. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten ..... € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

sodann müsste die Widerklage begründet werden.

Beachten Sie, dass Sie im Falle der Erhebung einer Widerklage unter Umständen zumindest einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zahlen müssten auch wenn eine Klageabweisung erfolgen sollte, da Sie mit der Widerklage gegebenenfalls nicht in vollem Umfang Erfolg haben könnten. und im Falle von Klage und Widerklage die "Kosten des Rechtsstreits" insgesamt betrachtet werden.

Falls Sie weitere Unterstützung benötigen, stehe Ich Ihnen gerne zur Verfügung. Eine Kommunikation per email, Fax oder Telefon ist möglich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Robin Neuwirth, Rechtsanwalt

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