Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie ein befristetes Mietverhältnis abgeschlossen. Dann sind Sie mit der Erhöhung der Miete während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen, wenn Sie dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart haben. Ihre Frage ergibt aber nur Sinn, wenn es keine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt, so dass ich davon ausgehe, dass eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zulässig sein wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Verstehe ich es richtig, dass ich erst nach Mietverhältnis also ab 01.01.2017 die Miete erhöhen darf? Oder erst ab März 2017, da gesetzlich vorgeschrieben, sollte ich eine Erhöhung verlangen, muss ich 3 Monate warten?
Wenn das Mietverhältnis zum 31.12.2016 endet, können Sie selbstverständlich für ein neues Mietverhältnis die Miete anpassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt