Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Bei Produkten, die im Internet nach Gewicht, Volumen oder Fläche angeboten werden, muss gemäß § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung ein Grundpreis mit angegeben werden.
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (vgl. § 2 I 1 PAngV), dieses bedeutet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aus einem Urteil vom 26.02.2009, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20163/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 26.02.2009 - I ZR 163/06: Dr. Clauder"s Hufpflege">I ZR 163/06</a> das im Internet Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen.
Die Vorgaben des BGH sind streng aber eindeutig. Im Internet ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, dass auf der Browser-Seite sowohl der Verkaufspreis wie auch der Grundpreis (unter Angabe der Grundpreiseinheit) dargestellt werden müssen.
Die Entscheidung des BGH ist so zu verstehen, dass der Grundpreis überall dort angegeben werden muss, wo ein grundpreispflichtiger Preis genannt wird. Ob es bspw. im Internetshop bei einem Produktangebot auch eine gleichzeitige Bestellmöglichkeit gibt auf der Seite, auf der der Preis angezeigt wird oder erst auf einer Unterseite das Produkt noch einmal mit Preis dargestellt wird und erst dort eine Warenkorb-Funktion vorhanden ist, ist unerheblich.
Jetzt weiß ich nicht wo Sie den Grundpreis angegeben haben und wo nicht. Bitte schicken Sie mir sowohl die Abmahnung, als auch die Internetadresse per E-Mail, damit ich entsprechenden Hinweis noch in der kostenlosen Nachfrage geben kann.
Zum Wettbewerbsverhältnis. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch Inhaber stationärer Ladengeschäfte mit Online-Händlern im Wettbewerb stehen können.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat sich zwar mit (Urteil vom 08.03.2012, Az: 13 U 174/11
) ablehnend geäußert dazu , ob ein zur Abmahnung berechtigendes „Wettbewerbsverhältnis" zwischen Händlern mit stationärem Ladengeschäft und Online-Händlern besteht.
Wettbewerbsverstöße können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) u.a. von Mitbewerbern abgemahnt werden. „Mitbewerber" ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
:
„...jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht...".
Wann ein solches Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Händlern besteht, wird jedoch vom UWG nicht näher erläutert. Ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, muss vielmehr im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Hierzu führte das OLG München in seinem Urteil vom 08.07.2010 (Az: 29 U 2252/10
) veranschaulichend und unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema aus:
„...Die für die Annahme der Klagebefugnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
erforderliche Stellung als Mitbewerber im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann ... Voraussetzung ist dafür, dass sich die Beteiligten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen oder betätigen wollen ... Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Diese entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des UWG ist folglich handlungsbezogen ... Für eine Stellung als Mitbewerber ist allerdings nicht ausreichend, dass ein Unternehmer durch eine Wettbewerbshandlung nur potentiell mit einer nur geringen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wird, es also an einer irgendwie konkret fassbaren Beeinträchtigung eigener wettbewerblicher Interessen fehlt..."
Dies hat das OLG Celle im oben genannten Fall abgelehnt und so gesehen, dass zwischen einem Online-Händler und einem Händler mit Ladengeschäft zu keinem Zeitpunkt ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht.
Da es sich bei dem Urteil jedoch bisher um einen Einzelfall handelt kann das nicht pauschalisiert werden.
Man müsste nun schauen, ob Sie und der Abmahner auf demselben Markt tätig sind, vor allem auch örtlich. Dazu schicken Sie bitte die Unterlagen an meine E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, etwa in dem Verfahren, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Durchsicht der Unterlagen, insbesondere der Abmahnung und Ihrer Angebote rate ich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt