Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abmahnung gegen Domaininhaber im Ausland

4. Juni 2011 10:17 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei nachstehender Konstellation bitte ich einen absoluten Internetrechtsexperten um eine erste Rechtseinschätzung.

Daten der Gegenseite:

- Serverstandort in Österreich
- Domaininhaber eine Gesellschaft auf den Seychellen
- Laut Impressum ist für den Inhalt der Domain der Geschäftsführer der Gesellschaft verantwortlich: ein Rechtsanwalt in Valetta / Malta


Die Gesellschaft betreibt mehrere Internetseiten mit .de und .com Domain.

.de-Domain
mit Impressum, Adresse auf den Seychellen und Treuhand-Admin-C in Deutschland

.com-Domain
ohne Impressum, nur Kontaktformular


Gehe ich recht in der Annahme, dass eine Abmahnung / einstweilige Verfügung wg. Urheberrechtsverletzung bei der .com-Domain ins Leere führt? Wie verhält es sich bei der .de-Domain; welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es gegen die Betreiber vorzugehen?


Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Soweit die Inhalte der von Ihnen ins Auge gefassten Internetseiten bestimmungsgemäß auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht werden, kommt auch die Gesellschaft, welche Ihren Sitz im Ausland hat, als Störer für diese Inhalte in Betracht. Dies gilt unabhängig von der Impressumspflicht. In erster Linie haften insoweit die Betreiber der jeweiligen Webseite, dies ist nach Ihren Angaben die Gesellschaft auf den Seychellen, zumindest wohl im Hinblick auf die de-Domain. Insoweit können etwaige von Ihnen vermutete Urheberrechtsverletzungen im Grunde auch ohne weiteres im Ausland gegenüber dieser Gesellschaft als Betreiber verfolgt werden. In Anspruch zu nehmen ist wie gesagt in erster Linie der Betreiber der Webseite, bei der com-Domain müsste dieser nach Ihren Angaben aber zumindest erst einmal ermittelt werden oder sich zumindest anhand des dort ausgestellten Kontaktformulars ergeben, bei der de-Domain ergibt sich dieser bereits aus dem Impressum. Auch in strafrechtlicher Hinsicht können Urheberrechtsverletzungen entsprechend verfolgt werden. Eine Zurechnung der Verletzungshandlung kann dabei über § 14 StGB erfolgen, bei der Gesellschaft würde diese Verantwortung mithin den genannten Geschäftsführer treffen. Ob der Täter dabei unter Umständen nur durch eine Scheingesellschaft handelt, spielt für die strafrechtliche Betrachtung ansonsten keine Rolle.

Bei der de-Domain könnte man also mit einer Abmahnung sicherlich im Falle einer Urheberrechtsverletzung gegenüber der geschilderten Gesellschaft durchdringen. Bei der com-Domain hingegen müsste zunächst noch geklärt werden, wer Betreiber derselbigen ist, dies ergibt sich aus Ihren Angaben nicht eindeutig. Sollte dies aber auch die Gesellschaft sein, wäre wiederum diese für entsprechende Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen.

Ob daneben – z.B. für den Fall, dass der Betreiber nicht ausfindig gemacht werden kann, auch eine Haftung des Admin C für die Verletzungshandlungen in Betracht kommt, so dass auch gegen diesen erfolgversprechend vorgegangen werden könnte, ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Verschiedene Obergerichte vertreten hier unterschiedliche Auffassungen zu Möglichkeiten einer Störerhaftung. So lehnt beispielsweise das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009; Az: I-20 U 1/08 ) eine solche Haftung ab, hingegen z.B. das Landgericht Berlin (Beschluss vom 26.09.2005, Az: 16O718/05) auch eine Haftung des Admin-C für die Inhalte einer Webseite bejaht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu diesem Thema steht meines Wissens noch aus, ein entsprechendes Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen Az. I ZR 150/09 noch anhängig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER