in meinem vor der Unterzeichnung stehenden Anstellungsvertrag findet sich folgende Klausel:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, auch nach Kündigung durch den Arbeitgeber, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten Kontakt steht oder mit einem dieser Unternehmen verbunden ist."
Eine Vertragsstrafe wird nicht angesprochen.
Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um ein Wettbewerbsverbot gemäß §74
Handelsgesetzbuch handelt.
1) Ist die Vereinbarung unwirksam, da keine entsprechende Entschädigungszahlung angeboten wird?
2) Oder gilt automatisch eine Entschädigung von mindestens 50% der bezogenen Leistungen?
3) Oder ist nichts zu beanstanden und die Vereinbarung ist ohne Entschädigung wirksam?
Welche dieser Vermutungen trifft zu oder verhält es sich ganz anders?
die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot ist unwirksam, da keine Entschädigung vereinbart worden ist.
Eine automatische Vereinbarung in Höhe von 50% könnte nur dann vorliegen, wenn im Vertrag auf die Regelungen des § 74 HGB
verwiesen wurde. Beispielsweise der Art: "Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB
".
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Rückfrage vom Fragesteller28. Februar 2012 | 22:38
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Auf den § 74 HGB
wird im Vertrag nicht verwiesen, der volle Wortlaut war in meiner Frage wiedergegeben.
Würden Sie die Rechtssituation bezüglich der Unwirksamkeit als eindeutig bezeichnen? Ich gehe nicht davon aus, dass es zu einem Konflikt kommt, möchte aber mit der Vertragsunterzeichnung kein Risiko eingehen, das ich später bereue.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. Februar 2012 | 22:58
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung ist die rechtliche Einschätzung eindeutig.