Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Kündigung eines Werkvertrags ist möglich. Nur, wenn besondere Vereinbarungen vertraglich getroffen worden sind, wäre dieses ausgeschlossen. Ansonsten gilt dieses freie Kündigungsrecht.
Dieses sollte schriftlich per Einschreiben/Rückschein erfolgen. Einer Begründung bedarf es nicht.
Der Unternehmer kann seinen vollen Lohn verlangen. Aber er muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Allerdings sind Sie als sogenannter Besteller für diese ersparten Aufwendungen und deren Höhe darlegungs- und beweispflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die rasche und zufriedenstellende Anwort.
Jedoch würde ich gerne noch wissen, was unter vollen Lohn zu verstehen ist. Der Termin ist für Anfang Juni. Also von daher wurde noch nichts begonnen. Falls er Material bestellt hat, kann er dies doch wahrscheinlich auch wieder stornieren bzw. zurücksenden, sofern es keine Sonderanfertigungen sind.
Nochmals vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
under voller Lohn ist der gesamte vereinbarte Werklohn zu verstehen, der ihm zunächst grundsätzlich zusteht.
Wenn Material kostenneutral abbestellt werden kann, ist dieses unter ersparte Aufwendungen zu fassen. Dieses muss dann vom Werklohn abgezogen werden. Auch, wenn der Unternehmer in der Zeit, in der er eigentlich diesen Auftrag durchzuführen hätte, nun einen anderen Auftrag dafür annehmen kann, wäre das in Abzug zu bringen, also neben Materiel auch der Lohn selbst.
Ob er das Material wirklich stornieren kann und diese auch nicht mit Kosten verbunden wären (vielleicht hat der Zulieferer ja eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart), wäre dann die nächste Frage. Manchaml ist es nicht so ganz einfach oder kostenlos, beim Zulieferer "herauszukommen".
Nur, für all dieses sind Sie eben als Kündigende darlegungs- und beweispflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle