Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen:
1. Vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen in den AGB´s des Auftragnehmers ist dieser durch die Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt (7./8.5.07) in Verzug gekommen, so dass Sie ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 und 2 BGB
gehabt hätten. Durch die weiteren Verhandlungen über den Liefertermin haben Sie aber wohl die Fälligkeit der Leistung gestundet, d.h. gewissermaßen eine weitere Lieferverzögerung als vertragsgemäß akzeptiert - und zwar auf unbestimmte Zeit.
2. Sie müssen daher nunmehr unbedingt den Auftragnehmer mahnen (so dass dieser in Verzug kommt), und zwar möglichst mit einer konkreten Frist für die Lieferung (z.B. bis 30.06.07). Erklären Sie weiterhin, dass Sie sich im Falle des Verstreichenlassens der Frist nicht mehr an den Auftrag gebunden fühlen und für diesen Fall schon jetzt den Rücktritt vom Vertrag erklären. Damit schlagen Sie "zwei Fliegen mit einer Klappe", d.h. nach Fristende wäre der Auftragnehmer in Verzug und gleichzeitig der Vertrag für Sie nicht mehr bindend (wg. Rücktrittserklärung).
3. Sie sollten das Schreiben aus Beweisgründen per Einschreiben versenden.
4. Daneben hätten Sie i.Ü. dann auch Schadensersatzansprüche (§ 280 Abs. 2 BGB
), soweit z.B. der neu zu bestellende Einbauscharank teurer ist als der bisher bestellte oder Ihnen sonst durch die Nichtlieferung Schäden entstanden sind (z.B. Kosten für Einschreiben usw.). Inwieweit sich die Schadensersatzansprüche tatsächlich realisieren lassen, ist eine andere Frage.
5. Eine zusätzliche Vorformulierung des Schreibens ist für den von Ihnen ausgelobten Betrag leider nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schneider,
der vereinbarte Zeitpunkt 7./8.5. betraf nur die Herstellung der benötigten Teile des Schrankes in der Werkstatt des Auftragnehmers. Das ist ja möglicherweise erfolgt, das kann ich nicht kontrollieren. Die Auslieferung wurde schon im Angebot als ´unverbindlich´ angegeben.
Im Angebot wird nicht auf eine AGB des Anbieters verwiesen.
Dies nur zur Vermeidung von Missverständnissen. Wenn sich dadurch Änderungen des vorgeschlagenen Vorgehens ergeben, bitte ich um Nachricht. Im übrigen ist mir das weitere Vorgehen nun klar und ich danke für die Information.
Mit freundlichen Grüßen
H.Albrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
es ergeben sich aufgrund der Klarstellung keine Änderungen von praktischer Relevanz. Gehen Sie bitte so vor, wie ich Ihnen geraten habe. Ihr Sachverhalt spricht ohnehin dafür, dass sich für Ihren Auftragnehmer die Sache erledigt hat, wenn er nicht gar untergetaucht ist. Insofern dient die Mahnung mit Rücktrittserklärung vor allem Ihrer Sicherheit vor späteren Eventualitäten.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt