Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da die vielen neuen bzw. geänderten Funktionalitäten auf einer einverständlichen Änderung des ursprünglichen Vertrages beruhen, sind sie, wie ursprünglich das Pflichtenheft, Vertragsinhalt geworden mit der rechtlichen Konsequenz, dass die von Ihnen geschuldete Gewährleistung sich auch auf die geänderten und neuen Bereiche bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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