Sehr geehrter Fragesteller,
Garantieansprüche des Herstellers sind von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden.
Die Garantie ist eine freiwillige Lesitung des Herstellers, in der Gestaltung und Laufzeit dieser Bedingungen ist der Hersteller frei.
Die Gewährleistungsfrist ist gesetzlich festgelegt und beträgt für Neuware grundsätzlich zwei Jahre, Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche ist stets der Händler, nicht der Hersteller. Der Händler jedoch kann ggfs. Rückgriff beim Hersteller nehmen.
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer, nicht auf Funktionsfähigkeit über einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren. Ein Mangel muss zum Übergabezeitpunkt nicht erkennbar sein. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Ursache des Mangels zu diesem Zeitpunkt vorhanden sein muss, auch wenn sich dieser erst Monate später auswirkt.
Zeigt sich der Mangel vor Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe, gilt eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, das Gegenteil müßte der Händler beweisen. Nach sechs Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein, d.h. Sie als Käufer müßten im Bestreitensfall beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Dies wird ggfs. nur durch ein Sachverständigengutachten möglich sein, der Ausgang eines solchen Streites ist also derzeit ungewiss.
Erlauben Sie mir den Hinweis, dass nach der Schilderung des Sachverhaltes - Ausfall eines Wechselrichters an jeweils gleicher Position innerhalb der Anlage - nicht auszuschließen ist, dass doch ein Fehler der Anlage selbst vorliegt.
Sie sollten diese Frage gegenüber der Fachfirma offen ansprechen, evt.lässt sich zumindest in diesem Fall eine Kulanzregelung treffen.
Vielleicht setzen Sie sich daneben einmal selbst mit dem Hersteller der Wechselrichter in Verbindung und schildern den Sachverhalt. Möglicherweise kann mit Hilfe des Herstellers die Ursache des Problems gefunden werden.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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