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Werkstattrechnung

| 19. September 2008 11:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Januar 2005 habe ich bei der örtlichen Filiale eines Autohändlers einen Jahreswagen für 3 Jahre geleast. Kurz vor Ende des Vertrages, im Januar 2008 war die Kupplung defekt - bei etwa 82.000 km.
Bei der Probefahrt zur Reparaturannahme stellte der Werksattmeister fest: "Oh, der geht aber gut. Ist der Motor frisiert?" Das konnte ich nur verneinen, weil ich nichts am Motor habe machen lassen. Und im Vertrag sowie in den Kfz-Papieren standen die serienmässigen 103 kW Leistung und 320 Nm Drehmoment.
Die Kupplung wurde also ausgetauscht, Rechnungsbetrag 847,37 €.
Noch während das Auto in der Werkstatt war, wollte ich der Ahnung des Werkstattmeisters auf den Grund gehen. Ich machte den Vorbesitzer ausfindig und der bestätigte mir prompt, dass er, als das Auto in seinem Besitz war, eine Lesitungssteigerung vornehmen ließ. Dies habe er bei der Rückgabe an die Zentrale des Autohauses auch mitgeteilt.
Nachdem ich das Auto aber nicht in der Zentrale, sondern in einer Filiale geleast habe (wo es auch ausgestellt war), wusste anscheinend niemand von dieser Leistungssteigerung, der Leasingvertrag wurde mit den Originaldaten abgeschlossen.

Mein Verdacht war nun, dass die Leistungssteigerung ausschlaggebend für den Verschleiß der Kupplung war, weil diese für die höheren Belastungen nicht ausgelegt ist. Deshalb fuhr ich auf einen Leistungsprüfstand. Ergebnis: Motorleistung 139,1 kW, Drehmoment 404,9 Nm - das entspricht einer Lesitungssteigerung von 35% bzw. einem um 25% erhöhten Drehmoment! Das Ergebnis liegt schriftlich vor.

Mit diesen Daten ging ich zum Autohaus und verweigerte die Zahlung der Kupplungsreparatur. Der Geschäftsführer der Filiale versicherte mir, er würde prüfen, was er machen könne.

Nachdem dann vier Monate lang nichts zu hören war betrachtete ich die Sache als erledigt. Dann flatterte plötzlich im Mai die 1. Mahnung ins Haus. Ich fuhr zur Autohaus-Filiale um bat um Aufklärung. Der zuständige Mitarbeiter versprach, sich mit dem Chef zu besprechen. Wieder passierte nichts, bis schließlich die 2. und die 3. Mahnung zugestellt wurden. Keine Information von Seiten des Autohauses.

Nachdem ich nun wieder nachfragte, hieß es nur, man würde ausnahmsweise auf die Mahngebühren verzichten, der Rechnungsbetrag sei aber definitiv fällig und der nächste Schritt wäre der vors Gericht.

Meine Frage nun: Sehen Sie eine Chance, die Rechnung vor Gericht anzufechten? Schließlich enthielt der Leasingvertrag bei Unterzeichnung definitiv falsche Daten.
Muss ich einen Gutachter einschalten, der meine Vermutung bestätigt, dass die Leistungssteigerung für den Kupplungsverschleiß verantwortlich ist?
(Das Auto wurde allerdings nach Ende des Leasingvertrages von mir übernommen und bereits im Februar 2008 privat weiterverkauft.)
Oder fahre ich womöglich "billiger", wenn ich die Rechnung zähneknirschend zahle, weil mögliche Gutachterkosten und weitere Anwaltskosten höher ausfallen?

Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.








19. September 2008 | 12:42

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:


Um die Rechnung des Autohauses nicht bezahlen zu müssen, müssten Sie darlegen, dass die höhere Leistung des KFZ (die vertraglich nicht vereinbart war und daher einen Mangel des KFZ darstellt) für die defekte Kupplung ursächlich war.

Einen solchen Ursachenzusammenhang kann ein Gericht nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen feststellen - dazu reicht das Fachwissen des Gerichtes nicht aus und nur durch einen Sachverständigen wäre ein solcher Beweis substantiiert genug dargetan.

Für einen Sachverständigen wäre das Vorhandensein der alten (ausgebauten) Kupplung von essentieller Bedeutung - um dort die Abnutzungsspuren zu bewerten.

Diese wird aller Voraussicht nach auch nicht mehr vorhanden sein?!

Insofern lässt sich (für den Fall, die alte Kupplung ist nicht mehr vorhanden) der Beweis der Ursächlichkeit zwischen zu hoher Motorleistung und defekter Kupplung schwer führen.

Die abstrakte Aussage: "zu hohe Motorleistung = defekte Kupplung" wird ein Sachverständiger nicht treffen können. (diese Aussage würde für einen Schadensersatzanspruch auch ausreichen - vielleicht noch mal beim KFZ-Mechaniker fragen)

Daher haben Sie das Problem des fehlenden Beweismittels - ein Prozess würde dann zu Ihren Ungunsten ausgehen.
Auf einen Prozess würde ich es also nicht ankommen lassen. Maximal würde ich versuchen, mich gegen die Forderung durch einen anwaltlichen Schriftsatz zu wehren.


Leider kann ich Ihnen keine günstigere Antwort geben.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de




Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

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