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Werk- oder Dienstvertrag?

| 17. März 2015 22:21 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Folgender Sachverhalt.

Ich mache gerade eine Ausbildung zum Make-Up Artist. Im Vertrag steht drin, dass die Schule sich verpflichtet diese und jene Themen gemäß Kursplan zu erfüllen. Im Kursplan enthalten sind sehr viele Inhalte.

Nur drei Beispiele:
-Haare hochstecken
-Make-Up
-Bodypaintig

Nun werden zwei der drei Inhalte aber nicht gelehrt. Werk- oder Dienstvertrag?

Meine weiteren Gedanken dazu betreffen die Annahme, dass es sich um einen Dienstvertrag handelt.

Ich bekomme die Ausbildung zu einem bestimmten Teil gefördert. Muss ich den -fiktiven- zurückerstatten Schaden auch anteilig an die Fördereinrichtung zurückerstatten? Der Schaden wäre, die im Verhältnis zum Lehrstoff, unnötig lange Kursdauer und die daraus resultierenden Kosten. Wenn ich mir jetzt nur den tatsächlichen Schaden erstatten lasse, also den Lohnausfall, Fahrtkosten und freiwillige Krankenversicherung. Muss ich diese dann auch anteilig zurückerstatten? Also wird dann gar nicht unterschieden zischen Schaden und geförderter Kursgebühr? Die geförderte Kursgebühr enthält anteilig die Ausbildung und die Unterkunft.

Das Problem ist halt, wenn es sich um einen Dienstvertrag handelt, werde ich keine Rückerstattung für entgangene Lehrinhalte bekommen. Ansonsten habe ich natürlich kein Problem damit, falls es ein Werkvertrag ist, die geförderte Kursgebühr anteilig zurückzuzahlen. Ich möchte mich nicht bereichern.

Vielleicht ist es ja auch ganz anders.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG

Eingrenzung vom Fragesteller
18. März 2015 | 08:06

Sehr geehrter Fragesteller,
hier liegt ein Dienstvertrag vor. Die ausbildende Institution schuldet das Abhalten der Lerninhalte und zwar pünktlich und gemäß den im Kursplan/Vertrag vereinbarten Terminen.
Ein Werkvertrag ist dies nicht, denn es wird ja nicht etwa der Erfolg des Bestehens einer Prüfung geschuldet.
Sie haben Schadensersatzansprüche. Sie können das ersetzt verlangen, was Sie an Kursgebühr zu viel gezahlt haben und auch unnötige Kosten für Unterkunft, Fahrtkosten und auch Krankenversicherung und Lohnausfall.
Jedoch ist das Problem hier, wie man das am besten beziffert. Sie können nur das verlangen, was Sie in der Annahme, es finde Unterricht statt, ausgegeben haben. Nicht etwa eine fiktive Ausgabe, wenn Ihnen etwa vorher bekannt war, dass Unterricht ausfällt.
Also vereinfacht gesagt, nur tatsächliche Ausgaben, keine fiktiven.
Für die weitere Vorgehensweise empfehle ich Ihnen zunächst, mit der "Schule"schriftlich in Kontakt zu treten und hier Ihren Vorschlag aufzugreifen, dass Sie 2/3 verlangen.
Wenn Sie allerdings klagen würden, könnten Sie nur das verlangen, was Sie auch durch Beweise belegen können, etwa durch Belege oder Kontoauszüge.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2015 | 13:23

Vielen dank für Ihre Antwort.

Nochmal für mich, dass ich weiß es verstanden zu haben.

Der Unterricht hat bis auf 2,5 Tage täglich stattgefunden, aber nicht der, der laut Kursplan abgehalten werden soll. Laut Kursplan steht in Woche 4 z.B. Bodypainting an. Es wurde aber Make-Up gemacht. Bodypainting auch nicht nachgeholt. Zumal bei einer Nachholung ja das nächste Thema laut Kursplan wegfallen würde.

Nun die Nachfrage: Habe ich dann für den Tag, an dem bspw. Bodypainting stattfinden sollte schon Anspruch auf Lohnausfall etc.?

Ich komme mit dem fiktiv nicht klar. Ich wusste wohl, dass kein Bodypaintig stattfindet, weil ich wusste welcher Lehrer kommt und was der machen will, aber es hätte laut Kursplan Bodypaintig stattfinden sollen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2015 | 14:11

Sehr geehrter Fragesteller,

ja grundsätzlich haben Sie auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Sehen Sie sich aber den Vertrag genau an, ob sich der Veranstalter wirklich genau auf diese Inhalte festgelegt hat oder, ob hier Ersatzveranstaltungen- wie von Ihnen geschildert- genannt sind.

Mit fiktiv ist gemeint, dass Sie nur tatsächlich entstandene Schadensersatzpostionen geltend machen können und nicht etwaig entstandene.


Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 18. März 2015 | 18:48

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