Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Der Laie unterschätzt vielfach die Kosten für Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, insbesondere wenn es sich um Lackschäden, wie Kratzer etc., handelt. Ob in Ihrem Fall Reparaturkosten von 582,36 EUR gerechtfertigt sind, kann ich natürlich nicht beurteilen. Die relativ hohen Kosten resultieren meist daher, daß man nicht den einzelnen Kratzer so ausbessern kann, daß man ihn nicht mehr sieht, sondern daß man eine relativ große Fläche lackieren muß, innerhalb der sich der Kratzer befindet. D.h., der von Ihnen genannte Schadenbetrag ist nicht so bemessen, daß man ihn von vorneherein als überhöht einstufen müßte bzw. könnte.
II.
Ob es Sinn macht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, mit der Mietwagenfirma in Kontakt zu treten, erscheint eher fraglich. Wenn es tatsächlich zu einem Vergleich käme, müßten Sie mit folgenden Anwaltskosten rechnen, die sich nach dem Streitwert von 582,36 EUR richten:
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG = 58,50 EUR
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG = 67,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG = 27,74 EUR
Summe = 173,74 EUR
Daraus mögen Sie ersehen, um wieviel die Reparaturkosten reduziert werden müßten, damit Sie - unter Berücksichtigung der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren - zumindest nicht mehr zahlen, als wenn Sie den Schaden sogleich begleichen würden.
III.
Allerdings gebe ich zu bedenken, daß die Mietwagenfirma, wenn sie ein Gutachten vorlegt, zunächst keine Veranlassung hat, von ihrer Schadenersatzforderung nach unten abzuweichen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie den Nachweis erbringen könnten, daß das Gutachten fehlerhaft ist. Vielleicht wäre es empfehlenswert, anzuregen, daß die Mietwagenfirma einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einholt.
Ob die Reparaturkosten dann allerdings niedriger ausfallen werden, kann man ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
Antwort
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