Wir haben bereits letztes Jahr für den Sommerurlaub 2020 ein Haus in Österreich über einen deutschen Vermittler gebucht. In dem von uns unterschriebenen Vertrag sind zeitlich gestaffelte Stornogebühren vereinbart. 20% des Buchungspreises wurden sofort fällig und von uns gezahlt.
Aufgrund der Coronabedingten Maßnahmen wollten wir stornieren, zu dem Zeitpunkt war aber der Termin für 20% Stornokosten um drei Tage überschritten, so daß der Vermittler auf den nun 50% Stornokosten bestand, er ließ sich aber auch nicht auf eine Kulanzregelung ein oder beispielsweise darauf die nächste Staffelung von 80% Stornokosten auszusetzten damit wir die Coronabedingte Entwicklung abwarten können. Wir haben dann die Buchung der Ferienwohnung storniert bevor 80% Stornokosten fällig gewesen wären.
Die Ferienwohnung wurde umgehend im Internetportal wieder angeboten. Nun haben wir gesehen daß die Ferienwohnung in dem von uns ursprünglich gebuchten Zeitraum von 3 Wochen wieder voll belegt ist, erst wurden 2 Wochen belegt, jetzt auch die dritte Woche.
Unsere Frage: Kann der Vermittler der Ferienwohnung trotz der offensichtlichen Neuvermietung die auf dem unterschriebenen Vertrag stehenden Stornokosten von 50% des Reisepreises von uns verlangen? Ein Schaden ist ja, abgesehen von dem geringen Mehraufwand, nicht entstanden.
Vielen Dank!
meistens ergibt sich schon aus den AGB des Vermieters, dass die dortigen Stornokosten nur dann erhoben werden können, wenn keine anderweitige Vermietung möglich ist.
Auch wenn dies nicht der Fall ist ergibt sich dann eine allgemeine Schadensminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB
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Zitat:
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Dies Verpflichtung ist übrigens auch in Österreich durch die Gerichte anerkannt, auch wenn es hier keine dem § 254 BGB
entsprechende Vorschrift gibt.
Soweit der Vermieter also anderweitig eine Vermietung erreicht, muss er diese Einnahmen entsprechend anrechnen.
Es kann hier höchstens noch eingewendet werden, dass der neue Gast zunächst einmal den vollen Preis bezahlen muss und ein geringer Aufwand für die Stornierung selbst und mögliche weitere Kosten in Höhe von ca. 5 -10 % gerechtfertigt sein kann. Hier kann es dann noch zu geringen Abzügen kommen.
Sie sollten daher den Vermieter auffordern Ihnen die einbehaltenen Stornierungskosten zu erstatten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und eine schöne Woche.