Sehr geehrter Fragesteller,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und darf Ihnen zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt folgende Auskunft geben:
Sofern Sie mit dem Unternehmen keine verbindliche Vereinbarung zur Werbung eines Abonnementen getroffen haben, trifft Sie keine Pflicht, das Schreiben des Unternehmens zu beantworten.
Insbesondere könnte Ihr Schweigen nicht als nachträgliche Annahme einer solchen Vereinbarung gewertet werden. Einem Schweigen kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinerlei rechtliche Wirkung zu.
Sollten Sie dennoch eine Beantwortung vornehmen wollen, so empfiehlt es sich, das Unternehmen kurz und knapp darauf hinzuweisen, dass keine Vereinbarung zur Werbung eines Abonnementen getroffen wurde und dieses eine weitere Korrespondenz mit Ihnen zu unterlassen habe.
Sollte Ihnen das Unternehmen tatsächlich eine Prämie ohne entsprechende Vereinbarung zusenden, so gilt in diesem Fall § 241a I BGB
:
„Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet“.
Das bedeutet, dass das Unternehmen, gleich welche Ansprüche es geltend macht, keinerlei Forderung gegen Sie erheben kann. Dies gilt insbesondere für die Zurückforderung der Prämie oder die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
Eine Ausnahme bildet lediglich der Fall, in dem das Unternehmen Sie mit einer anderen Person verwechselt hat und Sie die Bestimmung für einen anderen hätten erkennen müssen.
Da das Unternehmen Sie nach Ihrer Schilderung namentlich angeschrieben hat, wäre von einem solchen Fall allerdings nach bisherigem Sachstand nicht auszugehen.
Ich hoffe Ihnen mit vorstehender Beantwortung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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