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Werbeprämie Abo

14. Dezember 2007 17:14 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter

Hallo Zusammen,

ich habe heute mir der Post einen Brief erhalten. Hier der Inhalt:

Versand Ihrer Werbeprämie "Firmenname" Gutschein 60,00 Euro

Sehr geehrter Herr "Name",

vielen Dank, das Sie für uns einen neuen Abonnenten geworben haben.

im Auftrag der "Firmenname" veranlassen wir den Prämienversand und die Abonnementlieferung.

Der Abonnent wird informiert, ab wann er mit der Zeitschriften beliefert wird. Sollten Sie oder der Abonnent Fragen zum Abonnement haben, dann rufen Sie bitte die Tel.-Nr. "Nummer" an.

Der Versand der Prämie erfolgt, sobald der Abonnent seinen Bezugsgebühren beglichen hat. Da diese Abwicklung etwas Zeit in Anspruch nimmt, bitten wir Sie, sich ca. 6 Wochen gedulden, bis Ihnen die Prämie zugesandt wird.

Haben Sie Fragen zur Prämienlieferung, dann rufen Sie uns gerne unter der Tel.-Nr. "Nummer" an. Wir sind von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20 Uhr für Sie da.

Sollten der Abonnent einen Einzugsermächtigung erteilt haben, erfolgt der Versand innerhalb von ca. 4 Wochen. nach Abbuchung der Bezugsgebühren von seinem Konto. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rücktritt, Kündigung, Widerruf, etc.) sowie Zahlungsverweigerung und Zahlungsverzug des Abonnenten ist die nicht benutzte Prämie oder der anteilige Prämienwert (zzgl. Verwaltungsgebühren) vom Werber zurückzugewähren.

Haben wir Ihre persönlichen Daten und Ihre Prämienwunsch richtig aufgenommen?

Bitte geben Sie bei eventuellen Rückfragen unbedingt die Prämienauftragsnummer "Nummer" mit an.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit Ihrer Prämie.

Mi freundlichen Grüßen

"Firmenname"


Ich habe hier keinen Abonnenten geworben die Firma ist mir unbekannt. Ich habe auch nichts in der Richtung unterschrieben. Ich bin vor einigen Wochen angerufen worden ob ich nicht eine Zeitschrift abonnieren wollte. Ich habe ausdrücklich verneint. Das ist aber auch nur einen Vermutung. Meine Frage ist nun wie muss ich in meiner Situation diese Schreiben beantworten. Ich vermute der Abonnent wird natürlich nicht Zahlen (ich kenne Ihn nicht wenn es Ihn überhaupt gibt) und die Firma wird von mir dann 60 ,- € plus Verwaltungskosten fordern.

Ich vermute meine Antwort sollte ich besser als Einschreiben senden? Da die Firma im Auftrag handelt bei welcher Firma muss ich widersprechen? Gibt es eine Vorlage für ein solches Schreiben?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß Fragesteller

Sehr geehrter Fragesteller,

für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und darf Ihnen zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt folgende Auskunft geben:

Sofern Sie mit dem Unternehmen keine verbindliche Vereinbarung zur Werbung eines Abonnementen getroffen haben, trifft Sie keine Pflicht, das Schreiben des Unternehmens zu beantworten.

Insbesondere könnte Ihr Schweigen nicht als nachträgliche Annahme einer solchen Vereinbarung gewertet werden. Einem Schweigen kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinerlei rechtliche Wirkung zu.

Sollten Sie dennoch eine Beantwortung vornehmen wollen, so empfiehlt es sich, das Unternehmen kurz und knapp darauf hinzuweisen, dass keine Vereinbarung zur Werbung eines Abonnementen getroffen wurde und dieses eine weitere Korrespondenz mit Ihnen zu unterlassen habe.

Sollte Ihnen das Unternehmen tatsächlich eine Prämie ohne entsprechende Vereinbarung zusenden, so gilt in diesem Fall § 241a I BGB :

„Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet“.

Das bedeutet, dass das Unternehmen, gleich welche Ansprüche es geltend macht, keinerlei Forderung gegen Sie erheben kann. Dies gilt insbesondere für die Zurückforderung der Prämie oder die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

Eine Ausnahme bildet lediglich der Fall, in dem das Unternehmen Sie mit einer anderen Person verwechselt hat und Sie die Bestimmung für einen anderen hätten erkennen müssen.

Da das Unternehmen Sie nach Ihrer Schilderung namentlich angeschrieben hat, wäre von einem solchen Fall allerdings nach bisherigem Sachstand nicht auszugehen.

Ich hoffe Ihnen mit vorstehender Beantwortung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -

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