Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein wirksamer Vertrag und damit eine Zahlungspflicht Ihrerseits setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Grundsätzlich hat der Anspruchsteller, hier der Anbieter des Abonnements, einen wirksamen Vertragsabschluss zu beweisen.
Bei Angeboten im Internet wird auch bei sog. „Testanforderungen“ u. ä. oft auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters verwiesen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zustande kommt, welche Pflichten die Parteien haben (z. B. Zahlungspflicht des Kunden), ob und wie Willenserklärungen widerrufen werden können und unter welchen Voraussetzungen ein wirksam geschlossener Vertrag gekündigt werden kann. Ob diese Klauseln im Einzelnen wirksam sind, muss jeweils konkret überprüft werden. Sind in AGB „versteckte“ Zahlungspflichten des Kunden festgelegt, können solche Klauseln unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein.
Bei Vertragsabschlüssen über das Internet (sog. Fernabsatzvertrag) kommt grundsätzlich ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312d
, 355 BGB
in Betracht. Im Regelfall beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Den rechtzeitigen Zugang der Widerrufserklärung hat der Kunde zu beweisen.
Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass Sie einen „Testdownload“ vorgenommen haben. Denn nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist Leistungen erbracht hat oder der Kunde selbst die Leistungserbringung veranlasst hat. Ob dies im Ergebnis tatsächlich zutrifft, müsste anhand der konkreten Umstände (z. B. AGB, Ausgestaltung der Internetseite etc.) konkret überprüft werden.
Anhand Ihrer Schilderungen spricht einiges dafür, dass eine Zahlungsverpflichtung möglicherweise nicht wirksam begründet wurde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kommt u.U. eine Anfechtung oder außerordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht. Um dies abschließend beurteilen zu können, müssten jedoch alle relevanten Unterlagen sowie die Internetseite des Anbieters überprüft werden.
Erfahrungsgemäß lassen sich derartige Streitfälle bei Vertragsschlüssen im Internet meist erst erfolgreich klären, wenn ein Anwalt vom Verbraucher eingeschaltet wird. Gern stehe ich Ihnen hierfür im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Gern können Sie sich auch im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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