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Wer zahlt Taschengeld für Heimbewohner

| 13. August 2019 14:00 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wie kann man für eine Person, die im Altenheim lebt und deren Kosten gedeckt sind, aber kein Geld für persönliche Ausgaben hat, einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten?

Nach § 27b SGB XII hat die Mutter Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1 entspricht, also 114,48 €. Wenn ihre Einkünfte nicht ausreichen, um diesen Bedarf zu decken, muss das Sozialamt den Differenzbetrag abzüglich der vorhandenen 18 € übernehmen.

Meine Mutter ist seid 3 Monaten im Altenheim. Pflegestufe 2. Die Kosten dafür sind durch ihre Rente, Pflegekasse, Wohngeld... gedeckt. Es bleiben sogar 18€ über. Doch davon kann man nicht das noch nötigste für einen Monat bezahlen, - Deo, Frisör, Fußpflege...
Angeblich hat man Anspruch auf Taschengeld monatlich.
Das Sozialamt will das Taschengeld wegen der hohen Rente und dem Restbetrag nicht übernehmen. Woher bekommt meine Mutter dann Geld für ein paar notwendige monatliche Ausgaben?

13. August 2019 | 14:42

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Mutter hat einen Anspruch nach § 27b SGB XII .

Dort heißt es:

"(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist."

Im Falle Ihrer Mutter ist der Absatz 2 wichtig. Danach steht dieser ein Barbetrag in Höhe von 114,48 € zu.

Wenn Ihre Mutter diesen Bedarf nicht decken kann, muss das Sozialamt diesen bewilligen.

Ich habe Sie so verstanden, dass alleine die Kosten für die Einrichtung von der Rente etc. aufgebracht werden können. Wenn dann aber kein weiteres Einkommen ( mit Ausnahme der 18,00 € ) vorhanden ist, wird das Sozialamt Leistungen, abzüglich der 18,00 € erbringen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 15. August 2019 | 01:31

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. August 2019
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