Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie trotz des 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetzes verpflichtet sind, sich über den sog. Elternunterhalt an den ungedeckten Heimkosten Ihrer Mutter zu beteiligen, da Ihr Einkommen den Betrag von 100000 Euro jährlich überschreitet.
Ist dem so, so stellt auch der sog. Barbetrag -also das von Ihnen erwähnte Taschengeld- gem. § 27 b SGB XII eine Bedarfsposition Ihrer Mutter dar, mit der Folge, dass Sie als unterhaltspflichtiges Kind und Ihre Geschwister auch für dieses Taschengeld aufkommen müssen.
Dies setzt natürlich voraus, dass alle Kinder Ihrer Mutter sich nicht auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz berufen können und grundsätzlich damit unterhaltspflichtig gegenüber der Mutter sind. Für diesen Fall haften Sie und Ihre Geschwister dann gem. § 1606 III 1 BGB anteilig nach Ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
9. Mai 2022
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15:21
Antwort
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