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28. August 2008 14:53 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:

Die Flurstücke A und B grenzen an einander und die Eigentümer gehen folgenden Vertrag ein:

Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks A (dienendes Grundstück) hat zu dulden, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks B (herrschendes Grundstück) im ersten Stockwerk des ander Südwestseite auf dem Flurstück B errichteten Gebäudes zu dem Nachbargrundstück A hin zwei Fenster unterhält, die ihrer Lage und Größe nach wie folgt beschrieben werden:

[SCHNIPP]

[SCHNAPP]

Das Fensterrecht ist zeitlich dahingehend beschränkt, dass es nur solange gelten soll, wie der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses (1964) eingetragene Eigentümer oder dessen Vater oder dessen Mutter oder dessen Bruder Eigentümer des Flurstücks B sind.

Ist keine der zu vor genannten Personen mehr Eigentümer des Flurstücks B, so hat der Eigentümer des Flurstücks A das Recht auf Löschung des Fensterrechts und Rückbau der Fenster.

Die Kosten dieses Vertrags und seiner Ausführung trägt der Erschienene B.


FRAGE:
Nachdem B gestorben ist und keine der genannten Personen mehr Eigentümer des Flurstücks B ist, kündigt A das Fensterrecht. Wer trägt die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten ?

Lässt sich aus dem Satz "Die Kosten dieses Vertrags und seiner Ausführung trägt der Erschienene B." eine Kostenübernahme der Rechtsnachfolger (leibliche Tochter) von B, die nun Eigentümerin des Grundstückes B ist, ableiten ?

28. August 2008 | 15:58

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn die Tochter Erbin ist, hat sie auch für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen (vgl. § 1967 BGB ).

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg

-----------------------------------------

§ 1967 BGB - Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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