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Welcher Vergleich zählt ?

16. März 2012 19:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um eine 16 Jahre alte Forderung in Höhe von 5500€.

Gläubiger stellt Forderung für Vergleich 4.000€ weniger geht nicht.

Schuldner macht Angebot, 2500€ sind möglich sonst gibt es nichts - zur Not Insolvenz.

Da Schuldner notfalls den Rest zusammen leihen muss, um nicht in Insolvenz zu gehen, stellt sein Anwalt ein Vergleichsschreiben mit der Summe 4000€ vor.

Schuldner fragt 4 Wochen später am Telefon, ob Einigung möglich, am Telefon sagt man ihm, dazu wurde alles gesagt er soll zahlen und nicht anrufen.

Geldgeber ruft 2 Wochen später bei Gläubiger an
und fragt, was genau sie wollen damit die Sache aus der Welt ist.

Gläubiger erklärt am Telefon, 2500€ dann ist die Sache erledigt und Titel gehen raus.

Da Schuldner nichts vom Anruf vom Geldgeber weiß, gibt er der Anwaltskanzlei grünes Licht das fertige Schreiben mit den 4000€ zu senden.

Das Schreiben geht am gleichen Tag raus an dem
das Telefonat stattfand.

1 Tag später erhält Schuldner Brief, 2500€ Vergleich wurden aufgrund des Angebots vom Schuldner angenommen.
2 Tage später erhält Schuldner Brief, 2500€ wurden nach Rücksprache am Telefon angenommen.

2500€ werden noch am gleichen Tag überwiesen.

Einige Tage später nimmt Gläubiger Angebot mit 4000 € an (nachdem der andere Vergleich bereits bezahlt war) und verlangt das restliche Geld sofort da sonst der ganze Betrag wieder eingefordert wird, Sie wären ganz erstaunt wieso nur 2500 überwiesen worden sind.

Zwangsvollstreckung ist ruhend gestellt.

Möglichkeiten ?






-- Einsatz geändert am 16.03.2012 21:57:56

Eingrenzung vom Fragesteller
16. März 2012 | 22:03
16. März 2012 | 22:52

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Auch ein Vergleich ist gem. § 779 BGB ein Vertrag und kommt daher durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme. Geben Schuldner und Gläubiger (oder Stellvertreter dieser Parteien) übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne eines solchen Vergleichs ab, kommt dieser grds. wirksam zustande und wird bindend.

Dies ist in Ihrem Fall hinsichtlich des Vergleichsbetrags über 2.500 € geschehen. Ein Angebot Ihrerseits über den Abschluss des Vergleichs könnte im Wege der Stellvertretung durch den Geldgeber erfolgt sein. Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen der Stellvertretung jedoch nicht vor, da Sie von diesem Vorgehen nichts wussten und dem Geldgeber - so unterstelle ich - keine Vollmacht erteilt hatten. Dann handelte der Geldgeber - wenn er gleichwohl in Ihrem Namen aufgetreten ist - als Stellvertreter ohne Vertretungsmacht. Das bedeutet, dass ein Vergleich zunächst schwebend unwirksam zustandekam, als der gegnerische Anwalt als Stellvertreter des Gläubigers dieses Angebot annahm. Sie konnten das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht dann entweder nachträglich genehmigen (wodurch der Vergleich endgültig wirksam geworden wäre) oder diese Genehmigung verweigern (dann wäre der Vergleich endgültig unwirksam geworden). In Ihrem Fall ist eine konkludente Genehmigung (also eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten) in der Zahlung des Vergleichsbetrags zu sehen. Im Ergebnis ist der Vergleich über 2.500 € wirksam zustandegekommen. Dies wäre selbst dann so, wenn der Geldgeber nicht einmal in Ihrem Namen aufgetreten sondern im eigenen Namen gehandelt hätte. Denn dann wäre in dem Schreiben, durch das der gegnerische Anwalt den Vergleich annehmen wollte, ein an Sie gerichtetes Angebot auf Abschluss des Vergleichs zu sehen, das Sie dann konkludent durch die Zahlung angenommen hätten.

Aufgrund des wirksamen Vergleichs kann die Gläubigerseite keine weitere Zahlung mehr verlangen sondern ist verpflichtet, den Titel an Sie herauszugeben. Dies können sie auch einklagen, wozu ich Ihnen raten würde, wenn die Gegenseite dem nicht nachkommt. Sollten Sie im weiteren Fortgang einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2012 | 23:14

Danke für die schnelle Antwort.


Der erste Brief bezog sich ja tatsächlich auf das Angebot des Schuldners, das zweite Schreiben auf das Telefonat.

Soll ich der Gerichtsvollzieherin alle Dokumente (Annahme und Kontoauszugkopien der Zahlung) zukommen lassen damit nicht noch etwas gepfändet wird?

Ich hoffe diese Frage ist noch gestattet, wer muss in diesem Fall die Anwaltskosten tragen ?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2012 | 23:36

Sehr geehrter Fragesteller,

selbstverständlich sollten die der Gerichtsvollzieherin Kopien der Unterlagen, insbesondere des auch des Zahlungsnachweises und der Annahmeerklärung des gegnerischen Anwalts vorlegen.

Sollte die Gegenseite aber die Wirksamkeit des Vergleichs bestreiten, wird dies nichts helfen. Es gilt der Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung. Zur Effektivität des Vollstreckungsverfahrens ist den Gerichtsvollziehern die Kompetenz zur Prüfung materiell-rechtlicher Fragen entzogen. Das bedeutet, dass die Gerichtsvollzieherin den Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs nicht entscheiden darf. Dies darf nur ein Richter. Wollen Sie daher den Vergleich als Einwand gegen den titulierten Anspruch geltend machen, müssen Sie eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ) erheben. Durch Urteil wird dann entschieden, ob bzw. dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Die Kosten dieses Rechtsstreits trägt die Partei, die den Prozess verliert.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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