Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Auch ein Vergleich ist gem. § 779 BGB
ein Vertrag und kommt daher durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme. Geben Schuldner und Gläubiger (oder Stellvertreter dieser Parteien) übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne eines solchen Vergleichs ab, kommt dieser grds. wirksam zustande und wird bindend.
Dies ist in Ihrem Fall hinsichtlich des Vergleichsbetrags über 2.500 € geschehen. Ein Angebot Ihrerseits über den Abschluss des Vergleichs könnte im Wege der Stellvertretung durch den Geldgeber erfolgt sein. Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen der Stellvertretung jedoch nicht vor, da Sie von diesem Vorgehen nichts wussten und dem Geldgeber - so unterstelle ich - keine Vollmacht erteilt hatten. Dann handelte der Geldgeber - wenn er gleichwohl in Ihrem Namen aufgetreten ist - als Stellvertreter ohne Vertretungsmacht. Das bedeutet, dass ein Vergleich zunächst schwebend unwirksam zustandekam, als der gegnerische Anwalt als Stellvertreter des Gläubigers dieses Angebot annahm. Sie konnten das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht dann entweder nachträglich genehmigen (wodurch der Vergleich endgültig wirksam geworden wäre) oder diese Genehmigung verweigern (dann wäre der Vergleich endgültig unwirksam geworden). In Ihrem Fall ist eine konkludente Genehmigung (also eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten) in der Zahlung des Vergleichsbetrags zu sehen. Im Ergebnis ist der Vergleich über 2.500 € wirksam zustandegekommen. Dies wäre selbst dann so, wenn der Geldgeber nicht einmal in Ihrem Namen aufgetreten sondern im eigenen Namen gehandelt hätte. Denn dann wäre in dem Schreiben, durch das der gegnerische Anwalt den Vergleich annehmen wollte, ein an Sie gerichtetes Angebot auf Abschluss des Vergleichs zu sehen, das Sie dann konkludent durch die Zahlung angenommen hätten.
Aufgrund des wirksamen Vergleichs kann die Gläubigerseite keine weitere Zahlung mehr verlangen sondern ist verpflichtet, den Titel an Sie herauszugeben. Dies können sie auch einklagen, wozu ich Ihnen raten würde, wenn die Gegenseite dem nicht nachkommt. Sollten Sie im weiteren Fortgang einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Danke für die schnelle Antwort.
Der erste Brief bezog sich ja tatsächlich auf das Angebot des Schuldners, das zweite Schreiben auf das Telefonat.
Soll ich der Gerichtsvollzieherin alle Dokumente (Annahme und Kontoauszugkopien der Zahlung) zukommen lassen damit nicht noch etwas gepfändet wird?
Ich hoffe diese Frage ist noch gestattet, wer muss in diesem Fall die Anwaltskosten tragen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich sollten die der Gerichtsvollzieherin Kopien der Unterlagen, insbesondere des auch des Zahlungsnachweises und der Annahmeerklärung des gegnerischen Anwalts vorlegen.
Sollte die Gegenseite aber die Wirksamkeit des Vergleichs bestreiten, wird dies nichts helfen. Es gilt der Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung. Zur Effektivität des Vollstreckungsverfahrens ist den Gerichtsvollziehern die Kompetenz zur Prüfung materiell-rechtlicher Fragen entzogen. Das bedeutet, dass die Gerichtsvollzieherin den Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs nicht entscheiden darf. Dies darf nur ein Richter. Wollen Sie daher den Vergleich als Einwand gegen den titulierten Anspruch geltend machen, müssen Sie eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO
) erheben. Durch Urteil wird dann entschieden, ob bzw. dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Die Kosten dieses Rechtsstreits trägt die Partei, die den Prozess verliert.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt