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Wer trägt Kosten für das Aufstellen einer Auseinandersetzungsbilanz

18. September 2014 17:03 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der ausscheidende Gesellschafter hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz.

Die Gesellschaft ist eine GmbH & Co KG, bei der ich Kommanditist bin. Ich möchte aus der Gesellschaft ausscheiden. Lt. Gesellschaftsvertrag scheidet ein Kommanditist aus, wenn er das Gesellschaftsverhältnis gekündigt. hat. In diesem Fall muß die persönlich haftende Gesellschafterin lt. Gesellschaftvertrag auf den letzten Bilanzstichtag eine Auseinandersetungsbilanz aufzustellen. Die dazu anzuwendenden Wertansätze sind klar geregelt.
Meine Frage: Muß ich als ausscheidender Gesellschafter die Kosten der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz tragen? Der Gesellschaftsvertrag sagt zu dieser Kostenregelungsfrage nichts. Meine Befürchtung ist, daß höhere Gerichtsurteile eine Kostenübernahme durch den ausscheidenden Kommanditisten festgelegt haben.

18. September 2014 | 20:19

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit ersichtlich wurden die Kosten der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag noch nie dem ausscheidenden Gesellschafter aufgelegt.

Dies ist auch überzeugend. Es ist allgemein anerkannt, dass der ausscheidende Gesellschafter gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz hat (vgl. Karsten Schmidt Münchener Kommentar zum HGB 3. Auflage 2011 § 131 HGB Rn. 136;Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 36. Aufl. 2014 § 131 HGB Rn. 51, Kamanabrou Oetker, Handelsgesetzbuch 3. Auflage 2013 § 131 HGB Rn. 65 jeweils mit weiteren Nachweisen)
Damit ist die Gesellschaft grundsätzlich Schuldnerin dieser Bilanz.

Als Schuldnerin hat sie auch die damit zu entstehenden Kosten zu tragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

ANTWORT VON

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