Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit ersichtlich wurden die Kosten der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag noch nie dem ausscheidenden Gesellschafter aufgelegt.
Dies ist auch überzeugend. Es ist allgemein anerkannt, dass der ausscheidende Gesellschafter gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz hat (vgl. Karsten Schmidt Münchener Kommentar zum HGB 3. Auflage 2011 § 131 HGB
Rn. 136;Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 36. Aufl. 2014 § 131 HGB
Rn. 51, Kamanabrou Oetker, Handelsgesetzbuch 3. Auflage 2013 § 131 HGB
Rn. 65 jeweils mit weiteren Nachweisen)
Damit ist die Gesellschaft grundsätzlich Schuldnerin dieser Bilanz.
Als Schuldnerin hat sie auch die damit zu entstehenden Kosten zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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