Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bilden die Eigentümer von Wohnungseigentum in Ihrer Gesamtheit entsprechend § 10 WEG
eine Gemeinschaft, welche im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten selbst Rechte und Verbindlichkeiten eingehen kann. Sie kann darüber hinaus entsprechend § 10 Abs. 6 WEG
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Will dieser Verband der Wohnungseigentümer klagen, um beispielsweise wie in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche durchzusetzen, so benötigt er dazu zunächst eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses der Eigentümer. Die Wohnungseigentümer können hierbei entsprechend § 27 Abs. 3 WEG
einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung vor Gericht ermächtigen.
Ebenfalls zulässig ist es, dass ein Wohnungseigentümer im Wege der Prozessstandschaft zur Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft ermächtigt wird. Dieser muss Gelder, die er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, nach § 667 BGB
anteilsmäßig an die Auftraggeber herausgeben.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass der ermächtigte Eigentümer auch den Ihnen entstandenen Schaden mit einklagen darf. Der hierbei erlangte Schadensersatz ist dann entsprechend Ihres Anteils an Sie herauszugeben. Hierdurch werden die Kosten, die durch mehrere einzelne Prozesse entstehen würden, auf einen Prozess reduziert.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Das war sehr hilfreich.
In meinem Fall gibt es keinen Beschluss darüber, dass der Immobilienfonds im Namen der WEG klagt.
Dann darf der Fonds also NICHT einfach den gesamten Schaden für die WEG einklagen ? Richtig ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Eigenmtümer kann nicht ohne entsprechenden Beschluss die Rechte der Gemeinschaft wahr nehmen.
Allerdings erwähnen Sie in Ihrer Ausgangsfrage einen entsprechenden Beschluss. Dieser wäre näher daraufhin zu untersuchen, ob nicht doch eine entsprechende Ermächtigung des Fonds darin enthalten ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt