Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Gibt es kein Testament, werden Sie keine offizielle Mitteilung des Amtsgerichts erhalten. Nur wenn es ein Testament gibt, zählt die Frist ab "Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht" (§ 1944 Abs. 1 S. 2 BGB).
Gibt es kein Testament, ist es nicht ausreichend, auf eine offizielle Mitteilung zu warten.
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942, § 1943, § 1953 BGB) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt zu "welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt."
2.
Wenn alle Geschwister ausschlagen, muss nichts veranlasst werden.
Das Nachlassgericht ist im Zweifel verantwortlich (§ 1960 BGB).
In gewissen Umfang sind vorläufige Erben (bis zur Ausschlagung) berechtigt, die Interessen des Erben (Fürsorgemaßnahme für den Nachlass) wahrzunehmen. Es könnte also jeder der Geschwister die Gegenstände annehmen und für den letztlichen Erben verwahren.
Es besteht aber die Gefahr, dass durch Handlungen eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten vorliegt.
3.
Zivilrechtlich haben zwar die Erben die Kosten der Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB).
Bezüglich der Beerdigungskosten regelt § 15 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung, wer öffentlich-rechtlich zur Beerdigung und zur Übernahme der Kosten dafür verantwortlich ist.
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob man Erbe ist oder nicht und ist eine Ausnahme davon, dass Nichterben nichts veranlassen müssen.
§ 15 BestG:
"Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Leichenschau zu veranlassen und für die Bestattung, die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen [...] zu sorgen hat, unter welchen Voraussetzungen diese Verpflichtungen bestehen und wie und innerhalb welcher Zeit sie zu erfüllen sind.
"Nach Absatz 1 können verpflichtet werden
1. [...] die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder [...].
Zur Veranlassung d[/b]er Leichenschau können außerdem verpflichtet werden der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen, wenn sich die Leiche dort befindet, in Betrieben, Heimen, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, außerdem deren Leiter und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die Ärzte in leitender Stellung."
§ 15 S. 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1f BestV sind als bestattungspflichtig benannt "die Geschwister" und in Nr. 4a BestV "in Krankenhäusern der leitende Arzt".
Beauftragt die Gemeinde die Beerdigung, können die Kosten dafür von den Bestattungspflichtigen ersetzt verlangt werden, § 14 Abs. 1, Abs. 2 BestG:
"Die Gemeinden und die Landratsämter [...] haben dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen.
"Soweit Anordnungen nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muß die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen [...] selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. [b]Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen."
Die Geschwister müssten die Beerdigung beauftragen und die notwendigen Kosten tragen.
Fände sich doch noch ein Erbe, der nicht der Staat ist, müsste dieser Ihnen die Kosten der Beerdigung erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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