Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz regelt dazu in § 1953
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Wirkung der Ausschlagung - folgendes:
"(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht."
Da Sie zwei Geschwister sind und damit Erben erster Ordnung, erbt tatsächlich Ihre Schwester, aber neben Ihren beiden Kindern.
§ 1924 BGB
- Gesetzliche Erben erster Ordnung - bestimmt nämlich:
"(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen."
Das Eintrittsprinzip des obigen Absatzes (3) gilt auch dann, wenn ein lebender Abkömmling nicht Erbe wird, weil er ausgeschlagen hat (§ 1953) - also bei Ihrer Ausschlagung.
Dieses gilt grundsätzlich ebenso, wenn Sie im Rahmen einer gewillkürten Erbfolge (Erbvertrag oder Testament) als Alleinerbe zum Zuge gekommen wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Ich habe das mit dem rechtlichen Interesse nicht ganz verstanden. Heißt das, wenn meine Kinder (sie sind fünf Jahre) das Erbe auch nicht antreten, dass ein Onkel, Cousine, Opa oder so ein Recht geltend machen könnte oder ist meine Schwester dann Alleinerbe?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Das mit dem "rechtlichen Interesse" bezieht sich auf Pflichtteilsberechtigte insbesondere, aber auch auf Gläubiger des Erblassers z. B. etc, dessen Rechte berührt sein können, weshalb Ihnen ein Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht zustehen soll.
Wenn Ihre Kinder auch ausschlagen, erbt nach meiner ersten Einschätzung Ihre Schwester allein.
Das kann aber leider nicht in Gänze im Rahmen einer reinen Erstberatung gesagt werden - dazu müsste ich alle Umstände, die wichtig sind, kennen - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt