Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei gemeinsamen Konten der Eheleute fällt bei Versterben eines Ehegatte regelmäßig die Hälfte des Guthaben in den Nachlass. Hier greift nach § 430 BGB
die gesetzliche Vermutung, das jeder zur Hälfte Eigentümer des Vermögens ist.
Die Rentenzahlungen nach dem Tod der Ehefrau gehören nicht in den Nachlass, da Berechtigter an der Zahlung der Übergangsrente allein der Ehemann als Witwer ist. Die Übergangsrente wandelt sich dann in die Witwerrente um.
Die Beerdigungskosten tragen die Erben und sind aus dem Nachlass zu bezahlen ( § 1968 BGB
).
Ein Erbschein ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Erbfolge eindeutig ist. Gern bestehen die Banken jedoch auf Vorlage eines solchen. Konten können nur durch die Erben gemeinschaftlich aufgelöst werden, es sei denn es läge eine Kontovollmacht vor, die über den Tod hinaus gilt.
Im Ergebnis bildet der Sohn und der Ehemann eine Erbengemeinschaft. Der Ehemann ist Erbschaftsbesitzer und daher Auskunftspflichtig über den Bestand des Nachlasses.
Unter Vorlage des Erbscheines kann sich der Sohn bei der Bank jedoch auch selbst einen Überblick über den Bestand machen.
Insgesamt könnte es ratsam sein, einen auf Anwalt hinzuzuziehen, der die Auskunftsansprüche geltend macht und die Erbauseinandersetzung vorantreibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Wie verhält es sich mit der ausgezahlten Sterbegeldversicherung beim Ableben der Frau. Der Mann war nicht als Begünstigster eingetragen. Wie ist es mit dem Sterbegeld der Volkssolidarität und der IG Metall.
Gehören diese 3 Zahlungen zum Erbe?
Danke für die Antwort schon vorab.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ist keine Bezugsberechtigung geregelt gewesen, gehört die Sterbegeldversicherung zum Nachlass.
Die weiteren Sterbegeldversicherung sind zweckgebunden und für die Beerdigungskosten zu verwenden. Der Überschuss gehört ebenso zum Nachlass.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-