Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie die gemeinsame Ehewohnung in Deutschland (zumindest teilweise) ausräumen wollen, während sich Ihre Frau zu einem Besuch in Rumänien aufhält.
Falls die Frage anders gemeint war, können Sie dies in der Nachfragefunktion klarstellen.
Es steht Ihnen jederzeit frei, sich von Ihrer Frau zu trennen, aus der Ehewohnung auszuziehen und dabei Ihre (!) Möbel mitzunehmen. Dies können Sie auch tun, während Ihre Frau verreist ist. Dabei sollten Sie aber darauf achten, dass Sie auch wirklich nur diejenigen Sachen mitnehmen, die tatsächlich Ihnen gehören. Sachen, die Ihnen beiden gehören, müssen durch eine Einigung verteilt werden und dürfen nicht einfach ausgeräumt werden.
Die Scheidung können Sie in Deutschland nur einreichen, wenn Sie ein Jahr getrennt gelebt haben oder wenn Härtefallgründe vorliegen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie mit einem Anwalt vor Ort besprechen, da Sie für die Einreichung der Scheidung ohnehin einen Anwalt brauchen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Danke an Sie für die prompte Beantwortung.Nachfrage:Der gemeinsame Besuch und eine vorzeitige Abreise meinerseits aus Rumänien ,womit die Frau die Behauptung aufstellen könnte Sie habe kein Geld um sofort n.Dtl.
nachzureisen und so die Kinder nicht rechtzeitig zum Schulbeginn da wären,wäre dies relevant im Hinblick auf eine Scheidung?
Gruß
Karrer
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Scheidung selbst könnte es einen Härtefallgrund untermauern, aber dies hängt von den Gesamtumständen ab.
Für Sorge - und Umgangsrecht könnte es nachteilige Folgen haben, wenn Sie als verantwortungslos dargestellt werden.
Deshalb wäre es für Sie risikoloser (und für die Kinder vielleicht auch schonender), wenn Sie sich nicht unter diesen Umständen trennen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin