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Wem obliegt die Beweispflicht für die Kautionsleistung?

| 24. Mai 2007 14:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich wohne jetzt schon über 10 Jahre in der Wohnung. Als ich meinem Vermiter eine Vermiterbescheinigung fürs Arbeitsamt ausfüllen ließ, in der auch nach der Höhe der Kaution gefragt wurde, teilte dieser mir mit, das er den Eingang der Kaution nicht feststellen konnte. Ich habe diese aber vertragsgemäß gezahlt. Leider habe ich hierrüber keinen Kontoauszug oder Buchungsbestätigung. Ich kann das auch nicht mehr besorgen, da außerhalb der Aufbewahrungsfrist der Banken.

Wer ist in der Beweisspflicht ob die Kaution geleistet wurde?

Hätte mein Vermieter nicht schon längst die Kaution anmahnen müssen?

Kann ich Einsicht in die Kontoauszüge meines Vermieters verlangen?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch gern wie folgt beantworten möchte.

Ihnen als Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweispflicht für die geleistete Kaution. Dies gelingt grundsätzlich nur mit einer Quittung bzw. einem Einzahlungsbeleg bei einer Bank oder ähnlichem.

Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass die Kaution auch der Höhe nach in einem schriftlichen Mietvertrag fixiert worden ist. Der Einwand, Ihr Vermieter hätte nach so langer Zeit die Kaution doch schon längst anmahnen können bzw. müssen, nützt Ihnen für die Substantiierung Ihrer eigenen Ansprüche leider nichts. Allein mit der vertraglichen Fixierung einer Kaution in Verbindung mit der langen Laufzeit des Mietvertrages von über 10 Jahren lässt sich bedauerlicherweise hier nicht Erfolg versprechend argumentieren.

Allerdings ist Ihr Einwand in einer anderen Richtung relevant: Ihr Vermieter kann die Kaution nunmehr nicht mehr von Ihnen verlangen, da der Kautionszahlungsanspruch grundsätzlich der dreijährigen Verjährung unterliegt.

Fazit: Ohne schriftliche Nachweise über die bereits geleistete Kaution dürften für Sie ein Rückzahlungsanspruch bzw. auch etwaige Auskunftsansprüche kaum zu realisieren sein. Ein Einsichtsrecht in die Kontoauszüge Ihres Vermieters haben Sie leider nicht. Sollte Ihr Vermieter jedoch auf die Idee kommen, von Ihnen die Kaution (nochmals) zu verlangen, so können Sie ihm indes den Einwand der Verjährung entgegen halten.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere rechtliche Einschätzung geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt

www.jeromin-kraft.de

Rückfrage vom Fragesteller 29. Mai 2007 | 10:43

Der Vermieter hat mir kürzlich eine Bescheinigung fürs Arbeitsamt ausgestellt, in der er angegeben hat, das ich die Kaution in vereinbarter Höhe geleistet habe. Ich habe eine Fotokopie dieser Bescheinigung.

Reicht die Fotokopie als Beweis?

Falls nicht, würde das Original reichen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2007 | 11:49

Sehr geehrter Fragesteller,

die Fotokopie des Schriftstücks genügt als Beweis in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht.

Dem Original kommt als Privaturkunde dagegen Beweiskraft dahingehend zu, dass der Aussteller die Erklärung abgegeben hat. Es ist dann grundsätzlich auch von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass diese Erklärung inhaltlich der Richtigkeit entspricht.

Für Ihr weiteres Vorgehen wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. September 2013 | 17:33

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