Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ein Vergleich widerruflich geschlossen werden soll, so muß dies ausdrücklich vereinbart werden. In den Vergleichen steht dann, daß es sich um einen Widerrufsvergleich handelt oder daß die Parteien (oder eine Partei) den Vergleich bis zum XXX schriftlich gegenüber dem Gericht widerrufen kann.
Ist dies nicht vereinbart, so ist der Vergleich wirksam. Ein Vergleich kann auch in einer Güteverhandlung geschlossen werden. Die Zustimmung zu dem Vergleich kann nur in ganz engen Regeln angefochten werden, nämlich wenn Sie arglistig getäuscht oder bedroht worden sind. Dafür würden Sie dann auch die Beweislast tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt