Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Sie könnten die Dame zunächst persönlich (oder schriftlich) auffordern, die Verbreitung zu unterlassen. In Anbetracht der "aufgeheizten" Situation wird dies jedoch sehr wenig bringen. Abzuraten ist auch von einer Drohung, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten. Sie sollten allenfalls darauf hinweisen, dass ihr Verhalten auch in strafrechtlicher Hinsicht bedenklich ist, da die Voraussetzungen einer Strafbarkeit im Vorfeld zunächst genau geprüft werden müssten.
2. Möglichkeit Nr.2 wäre ein Aufforderungsschreiben/Abmahnung durch eine/n Anwalt/in. Diese/r könnte die Gegnerin ebenfalls auffordern, die Verbreitung zu unterlassen und Sie darauf aufmerksam machen, dass Ihr Verhalten ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Es wäre unter anderem zu prüfen, ob der Tatbestand des § 202a StGB
= "Ausspähen von Daten" einschlägig ist - ggf. wäre jedoch hier nur der Ehemann der Gegenseite antragsbefugt. Möglich ist jedoch auch eine Strafbarkeit wegen § 186 StGB
= Üble Nachrede (jedoch ggf. iVm mit § 192 StGB
= Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis).
3. Wenn Sie allerdings befürchten, dass die Dame den Chat in der Tat in naher Zukunft an den Arbeitgeber Ihres Mannes, Freunde, Bekannte etc. weiter gibt, so hätten Sie die Möglichkeit, dem Verhalten der Gegenseite Einhalt zu gebieten, in dem Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht stellen. Diesbezüglich müssen Sie den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund glaubhaft machen. Das bedeutet, dass Sie darlegen müssen, worin die Rechtsverletzung besteht und wieso die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs eilbedürftig ist. Da die Gegnerin den Chat bereits verbreitet hat und auch angekündigt hat, diesen weiter zu verbreiten, wäre in jedem Fall eine Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund der Kürze des Sachverhaltes ist jedoch eine abschließende Beurteilung an dieser Stelle nicht möglich.
Sie können den Eilantrag im Übrigen auch direkt bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts stellen. Die Sachbearbeiter sind, sofern Sie auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes verzichten möchten, bei der Formulierung des Antrags behilflich. Eine Rechtsberatung findet dort jedoch nicht statt!
Sollte Sie diesbezüglich weitere Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Welches Gericht waere der zustaendige falls ich einen Antrag stellen sollte (mein staendiger Wohnsitz befindet sich im Ausland) und muesste ich bei der Antragstellung persoenlich anwesend sein oder koennte damit einen Anwalt meiner Wahl beantragen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Für einstweilige Verfügungen ist gemäß §§ 937
, 943 ZPO
das Gericht der Hauptsache zuständig. Also das Gericht, welches für eine Unterlassungsklage zuständig wäre. Das wäre hier gemäß § 12
, 13 ZPO
z.B. der Wohnsitz der Gegnerin. Möglich wäre ggf. auch gemäß § 32 ZPO
der Ort, an dem die Chatkopien verteilt wurden. Würden hier mehrere Orte in Betracht kommen, so hätten Sie gemäß § 35 ZPO
ein Wahlrecht.
Den Antrag kann ein Anwalt Ihres Vertrauens stellen, sofern er eine Vollmacht von Ihnen hat. Dieser wird zunächst beantragen, dass die Entscheidung im Sinne von § 937 II ZPO
ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen soll. In diesem Fall muss jedoch zwingend dargelegt werden, wieso die Entscheidung so eilig ist. Z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung von Personen, die gehört haben, dass die Gegenerin die Weiterleitung des Chats an Bekannte und vor allem den Arbeitgeber Ihres Mannes angekündigt hat.
Sollte das Gericht jedoch Ihre Ansicht über die Eilbedürftigkeit Ihres Begehrens nicht teilen, wird es eine mündliche Verhandlung anberaumen, zu der in der Regel das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in diesem Sinne noch einen schönen Abend!