Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Antwort auf Ihre Fragen unter Berücksichtigung des Urteils (LG Darmstadt, 30.12.2013, Az. 25 T 138/13):
1. Ist die ehemalige Hausverwaltung verpflichtet, Post, die an meinen Namen c/o dort ankommt, weiterzuleiten bzw. mich zu informieren, und wenn ja, für welchen Zeitraum?
Ja, unter bestimmten Bedingungen ist die ehemalige Hausverwaltung verpflichtet, Post weiterzuleiten oder Sie zu informieren:
Nach dem Urteil des LG Darmstadt besteht eine Pflicht zur Weiterleitung von Post für eine Übergangszeit von bis zu 6 Monaten nach Vertragsbeendigung, wenn die Post offensichtlich für Sie bestimmt ist und eine Bedeutung für Ihre Interessen hat (z. B. Steuerbescheide).
Nach Ablauf dieser 6 Monate besteht keine gesetzliche Weiterleitungspflicht mehr, es sei denn, es wurde etwas anderes vertraglich vereinbart. Allerdings kann die Hausverwaltung aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, bei besonders wichtigen Dokumenten (wie Grundsteuerbescheiden) zumindest eine Information an Sie zu geben.
2. Darf die ehemalige Hausverwaltung die Post öffnen, scannen und nur den Scan mailen und das Original behalten?
Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung darf die Hausverwaltung die Post nicht öffnen. Dies verstößt gegen das Briefgeheimnis (§ 202 StGB). Auch wenn die Post an Ihre c/o-Adresse geschickt wird, bleibt der Adressat (Sie) der rechtmäßige Empfänger.
Ohne Ihre Zustimmung ist es rechtlich ebenfalls unzulässig, die Post zu scannen und Ihnen nur den Scan weiterzuleiten, während das Original einbehalten wird. Sie haben das Recht auf den Erhalt der Originale.
3. Wer haftet, wenn durch nicht oder zu spät weitergeleitete Post Fristen verstreichen oder Zahlungsverzug etc. entsteht?
Wenn die Hausverwaltung schuldhaft ihrer Weiterleitungspflicht nicht nachgekommen ist, kann sie für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Schaden (z. B. Fristversäumnisse oder Säumniszuschläge) kausal auf das Verhalten der Hausverwaltung zurückzuführen ist.
Sie sind verpflichtet, nach Vertragsbeendigung sicherzustellen, dass wichtige Absender (z. B. Stadtverwaltung, Versorger) über Ihre neue Anschrift informiert werden. Wenn Sie dies versäumt haben, könnte ein Mitverschulden (§ 254 BGB) vorliegen, das Ihre Ansprüche gegen die Hausverwaltung mindern könnte.
Handlungsempfehlungen
1. Schriftliche Aufforderung an die ehemalige Hausverwaltung:
Fordern Sie die Hausverwaltung dazu auf, Ihnen sämtliche an Sie adressierte Post unverzüglich zuzuleiten. Verweisen Sie darauf, dass sie bei wichtigen Schreiben wie Steuerbescheiden verpflichtet ist, diese weiterzuleiten oder Sie zumindest zu informieren.
2. Berufung auf das Urteil:
Erwähnen Sie das Urteil des LG Darmstadt (Az. 25 T 138/13) und betonen Sie, dass die Hausverwaltung während der Übergangszeit von 6 Monaten verpflichtet war, Ihre Post weiterzuleiten. Auch darüber hinaus könnte Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Anwendung kommen.
3. Grundsteuerbescheide anfordern:
Bitten Sie die Hausverwaltung um die umgehende Herausgabe der Originale. Weisen Sie darauf hin, dass das Behalten oder eigenmächtige Öffnen rechtswidrig ist.
4. Schadensersatz prüfen:
Sollten durch die verspätete oder nicht erfolgte Weiterleitung finanzielle Schäden entstehen (z. B. Säumniszuschläge), dokumentieren Sie diese und prüfen Sie rechtliche Schritte zur Geltendmachung von Schadensersatz.
5. Nachsendeauftrag einrichten:
Um ähnliche Probleme zukünftig zu vermeiden, richten Sie einen Nachsendeauftrag bei der Post ein, damit keine Post mehr bei der alten Hausverwaltung ankommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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